Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.08.1992 – 1 StR 523/92

1. Strafsenat

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43

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 523/92

vom 27. August 1992

in der Strafsache

gegen

1. Mario ME A„aus SCHE (Susoslawien), dort geboren am ED 1969,

2. Petar u aus HB, seboren an in 1965 in S (

Jugoslawien),

wegen Raubes u. a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägrs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1992 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Der Nebenkläger, dem die Revisionsbegründungen der Angeklagten am 17. März 1992 zugestellt worden waren, hat am 22. August 1992 Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt und dabei lediglich eine Bescheinigung vorgelegt, wonach er vom 6. September 1991 bis zum 9. Oktober 1991 DM 800,- Krankengeld bezogen habe. Das reicht nicht aus.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446). °

Im Hinblick darauf, daß lediglich die’ Angeklagten - erfolglos - Revision eingelegt haben und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um den Revisionen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Gribbohm: . - : u Foth Granderath

Brüning Wahl