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BGH Beschluss vom 26.08.1992 – 2 StR 353/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2_StR 353/92 anne vom

26. August 1992

in der Strafsache

gegen

Armin R EB A„aus AU, dort geboren am wm. WER 1960,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar

1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt wird

und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurück-

verwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die mit

der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte auch wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generälbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist und zur Begründung u.a. ausgeführt:

"Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von der versuchten Vergewaltigung gemäß S 24 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, sich auf das Mädchen zu legen und sein Glied in deren Scheide einzuführen. Als sich das Kind jedoch heftig mit Beinen und Armen gegen den Angeklagten wehrte, ließ dieser von seinem Vorhaben ab und ging aus dem Zimmer (UA S. 9). Die Strafkammer verneint den Rücktritt mit der Begründung, der Angeklagte habe die weitere Tatausführung nicht freiwillig, sondern deshalb aufgegeben, weil die Zeugin Melanie LM sich heftig zur Wehr setzte und der Angeklagte sein Ziel ohne eine Verstärkung der Gewalteinwirkung nicht erreichen konnte (UA S. 35). Diese Begründung trägt die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts jedoch nicht. Die getroffenen Feststellungen beschreiben den Grund für das Ausbleiben der Tatvollendung nur in äußerlicher Beziehung. Maßgebend ist aber die subjektive Vorstellung, die den Angeklagten dazu bestimnte, von dem Mädchen abzulassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Freiwilligkeit des Rücktritts scheidet dort aus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für

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möglich hält, sei es, daß eine äußere Zwangslage ihn daran hindert, sei es, daß seelischer Druck ihn unfähig macht, die begonnene Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184, 186 m.w.N.). Dazu fehlt es an den notwendigen Feststellungen. Wäre der Angeklagte des Glaubens gewesen, den Widerstand des Mädchens überwinden zu können, so käme es darauf an, warum er dies nicht getan hat, zumal ihm dies auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit ein Leichtes gewesen wäre und es nur einer geringen Steigerung der Kraftentfaltung bedurft hätte (vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-

keit 10)."

Dem stimmt der Senat zu. Eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung auch über den Schuldspruch ist allerdings nicht erforderlich. Zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung sind auch in einer neuen Hauptverhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Die bereits bekannten Beweismittel sind erschöpft, weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des

gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.

Jähnke Maier Gollwitzer

Detter Bode