Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.08.1992 – 1 StR 541/92

1. Strafsenat

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vo

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. August 1992

in der Strafsache gegen

BEE aus I, seboren am BB 19650 in HH '

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat ein Täter erkannt, daß das Opfer infolge der beendeten Tötungshandlung möglicherweise sterben wird, so muß er zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch selber etwas tun, um die Tatvollendung zu verhindern. Das Vertrauen darauf, daß andere etwas zur Rettung des Opfers unternehmen werden, genügt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB.

Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl