Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.08.1992 – 3 StR 350/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 350/92

vom

21. August 1992 in der Strafsache

gegen

Bernd Hyronimss CB . sevoren ar au EB i:

wegen schweren Raubes u.a.

I) Ä .

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Falle der Tat zum Nachteil des Bundesgrenzschutzbeamten Melech die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt (vgl. Dreher/Tröndle StGB

45. Aufl. § 113 Rdn. 31 und § 241 Rdn. 7 mit

Rechtsprechungsnachweisen).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Nichtanwendung des § 241 StGB auf eine geringere (Einsatz-)Strafe erkannt hätte.

OR

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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