Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 4 StR 349/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. August 1992
in der Strafsache
gegen
Andreas S ED aus ER, geboren am EEE 1962 in We, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes
Add
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, "an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde nicht mehr bedarf. Das Schwurgericht hat es unterlassen, zur Frage des Rücktritts vom Versuch ausreichende Feststellungen zu treffen, und es als Folge davon dahinstehen lassen, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Darin liegt hier ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl. BGH StV 1982, 70; BGH, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 3 StR 296/80; Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80).
Nach den Feststellungen versuchte das Opfer, nachdem der Angeklagte ihm einen Messerstich in den Oberbauch versetzt hatte, durch die Wohnungstür zu entkommen. Hieran wurde es durch den Angeklagten "zunächst" gehindert. Der Angeklagte "wollte entweder weiter zustechen oder das Opfer in der Wohnung seinem Schicksal, nämlich dem von ihm erwarteten Tode, überlassen", Der Verletzte schrie um Hilfe, ihm gelang es "schließlich", die wohnungstür aufzureißen und zu flüchten. Im Treppenhaus schrie er weiter um Hilfe. Möglicherweise lief er auch im Treppenhaus noch eine Treppe hoch, um vor dem Angeklagten zu fliehen. Der Angeklagte seinerseits lief sofort die Treppe hinunter nach draußen. Der Verletzte klingelte schließlich an der Wohnung einer Flurnachbarin, die alsdann für Hilfe sorgte. Das Schwurgericht führt hierzu aus: "Durch die plötzliche Flucht des Zeugen sah sich der Angeklagte gehindert, weiter auf den Zeugen einzustechen". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es dann: "Soweit der Angeklagte den Zeugen nen in seiner Wohnung zurücklassen wollte und ihn seinem Schicksal, dem Tode, überlassen wollte, kommt ein Rücktritt ohnehin nicht in Betracht. Ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten - sofern dieser weiter zustechen wollte - vom unbeendeten Versuch, § 24 StGB, liegt auch nicht vor, da der Angeklagte sich durch die Flucht des Zeugen aus der Wohnung, die er noch zu verhindern suchte, nicht mehr zu weiteren Tathandlungen in der Lage sah. Der Zeitraum, in dem der Zeuge N dem Angeklagten den Rücken beim Öffnen der Wohnungstür zukehrte, war zu kurz für den Angeklagten, der zudem mit dem Zuhalten der Tür beschäftigt war, um nochmals zuzustechen. Den um Hilfe rufenden Zeugen
AR
ne im Hausflur erneut anzugreifen, war für den Angeklagten viel zu risikoreich und deshalb unterließ er es, und zwar nicht freiwillig, sondern wegen des Risikos".
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht durfte hier nicht offen lassen, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. In der Rechtsprechung ist ein solches Offenlassen mit Recht nur für zulässig erachtet worden, wenn der Täter jedenfalls die Tatvollendung verhindert hat (BGH StV 1981, 396; BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 80/81). Das ist hier nicht der Fall. Es hätte deshalb einer eindeutigen Entscheidung bedurft. Beide Formen des Versuches schließen einander aus. An sie knüpfen sich im Hinblick auf die für die Erlangung von Straffreiheit zu erbringende "Rücktrittsleistung" jeweils unterschiedliche Folgen. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (BGHSt 31, 170, 175) glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, unbeendet, wenn er glaubt, zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weitere Handlungen vornehmen zu müssen.
Für den maßgebenden Zeitraum, nämlich nach Ausführung des Messerstichs, läßt das Urteil eindeutige Feststellungen vermissen. So teilt es nicht mit, ob der Angeklagte den ausgeführten Stich zur Verursachung des Todes für ausreichend erachtete, für wie lange und mit welchem eindeutigen Ziel der Angeklagte die Flucht des Verletzten an der Tür verhindern wollte und konnte, und was während dieser Zeit geschah, insbesondere, ob der Angeklagte noch weiter über das Messer verfügte und - falls dies zutrifft - weshalb er
gehindert war, dem Opfer weitere Stiche zu versetzen, oder ob er von sich aus davon Abstand nahm. Auch bedurfte es der Klarstellung, warum der Angeklagte dem Verletzten, als dieser flüchtete, nicht auf dem Fuße gefolgt ist, um weitere Stiche anzubringen, sich vielmehr ohne weiteres aus dem Hause begab. Es hätte schließlich eines Eingehens darauf bedurft, ob der Angeklagte den Messerstich nicht als eine Art "Denkzettel" für das Opfer für ausreichend erachtete, und die Verhinderung der Flucht des Opfers, demgegenüber er kurz zuvor tiefe Zuneigung zu erkennen gegeben hatte, anderen Zwecken als der weiteren Verfolgung des Tötungsvorhabens diente.
Nach allem konnte das Urteil keinen Bestand haben (vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter 13).
Salger Steindorf . Nehm Maatz Tepperwien