Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 1 StR 478/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen

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wegen Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Den entlastenden Angaben der Ehefrau des Angeklagten und ihres Bruders mißt das Landgericht im wesentlichen deshalb keine Bedeutung bei, weil der Antrag, diese beiden Zeugen zu hören, erst am zweiten Verhandlungstag gestellt wurde. Hätten die Zeugen ihr behauptetes Wissen tatsächlich schon früher gehabt, so hätten sie dies nach der Überzeugung des Landgerichts dem Verteidiger schon vorher mitgeteilt, dieser hätte es schon vorher in das Verfahren eingeführt.

Die vom Landgericht angestellte Erwägung ist fehlerhaft. Beide Zeugen waren zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Hätten sie ihre Aussage zunächst verweigert, später aber doch ausgesagt, so hätte nach allgemeiner

Rechtsprechung die frühere Weigerung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen. Entsprechendes galt, wenn die Zeugen - ohne als solche in Anspruch genommen zu werden - zunächst von sich aus Aussagen unterlie-Ben, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch aussagten. Auch in diesem Fall wären die Zeugen sonst in der Entscheidung über ihr Weigerungsrecht nicht frei, sondern müßten über die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Überzeugungsbildung des Gerichts Überlegungen anstellen und sich danach richten (vgl. BGH NStZ 1989, 281).

Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl