Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 1 StR 468/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. August 1992 in der Strafsache

gegen

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wegen versuchten Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13, August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Selbst wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts unmittelbare Geschädigte des versuchten Betruges nicht die Deutsche Bundesbank, sondern entweder die beteiligten Sparkassen oder der eigens für die Durchführung der Währungsumstellung errichtete Ausgleichsfond der DDR (Art. 8S 3 Abs. 4, S 4 Abs. 1 und 2 der Anlage I zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer währungs-, Wwirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, BGBl. II 537, 548) wäre, ergäbe sich die Anwendung bundesdeutschen Rechts aus S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil es sich um eine am Tatort mit Strafe be-

drohte Auslandstat eines Bundesbürgers handeln würde. Auf die besondere Übergangsvorschrift des Art. 315 Abs. 1 EGStGB für vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begangene Taten kommt es deshalb nicht an (Art. 315 Abs. 4 EGStGB; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 3 RNr. 11 i).

Gribbohm Foth Brüning Beyer Wahl