Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 1 StR 422/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. August 1992 in der Strafsache

gegen

Ralph Joachim KB zus EB. sort geboren am GESEEBB :>;>,

wegen Vergewaltigung u. a.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/1-str-422-92#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Daß die Verlesung des von Dr. TBB aussestellten Attests zu Beweiszwecken gemäß S 256 StPO erfolgte, wird vom Protokoll nicht bestätigt. Verlesen wurde das Attest vielmehr - ohne daß § 256 StPO genannt wurde - im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Alles spricht dafür, die Verlesung sei zum Zweck des Vorhalts geschehen. In UA Seite 13 ist, damit korrespondierend, die Angabe des Angeklagten festgehalten, die Verletzungen seien "richtig dokumentiert".

§ 256 StPO verbietet nicht die Verlesung zum Zweck des Vorhalts an den Angeklagten, wenn daraufhin nur dessen Angaben zu Beweiszwecken verwertet werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 44; Paulus in KMR 7, Aufl. Rdn. 24; aA Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Rdn. 17, der sich zu Unrecht auf RGSt 14, 4 beruft; Mayr in KK 2. Aufl. Ran. 8; alle Rdn. zu S 256).

LF

Ein Verfahrensfehler ist somit nicht bewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm ulsamer Foth Brüning Wahl