Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 11.08.1992 – 5 StR 283/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

vom 11. August 1992 in der Strafsache gegen

Momodou N ER aus u. geboren am EEE 1954 in zii (Gambia).

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

07

ET

vw

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GR in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt iiEEREEEEEEEE> als Verteidiger,

Justizangestellte we

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Momodou NR wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer des unerlaubten Erwerbes von

Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Erwerbes in Tateinheit mit Besitz sowie wegen Erwerbes von Haschisch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

+07

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden im Schlafzimmer drei Platten Cannabisharz mit einem Gewicht von 591,91 g und einem THC-Gehalt von 6,8 $ (40,2 g reines THC) gefunden: in der Küche fand man eine leere Aluminiumfolie mit Paketklebeband.

Das Landgericht folgt der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten, er habe das im Schlafzimmer gefundene Haschisch zuvor von einem Marokkaner für 500,-- bis 600,-- DM in der Absicht, es für sich selbst zu verbrauchen, gekauft; die Aluminiumfolie in der Küche Stamme von einem weiteren Ankauf zum Eigenverbrauch von ca. 35 g Haschisch, das er inzwischen verbraucht habe.

II.

1. Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes (BGH NStZ 1981, 352; BGHR BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner BtMG 3. Aufl. S 29 Rdn. 607). Deswegen war der Schuldspruch, soweit er die größere der beiden Haschischmengen betrifft, dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Im übrigen hält der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Soweit die Einzelstrafe wegen des Erwerbes von 591,91 g Haschisch betroffen ist, steht es allerdings der Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht entgegen, daß der unerlaubte Besitz hinter dem unerlaubten Erwerb zurücktritt (BGHR BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Senat, Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 StR 287/92 -).

b) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9) lassen indes besorgen, daß sich der Tatrichter nicht dessen bewußt war, daß das Vorliegen eines Regelbeispiels nicht notwendig zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG führt (BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4, 5).

Deswegen waren die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe,

07

ferner wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe auch die andere Einzelstrafe, aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack