Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 11.08.1992 – 1 StR 469/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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vom 11. August 1992 in der Strafsache gegen

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wegen Vergewaltigung

Der 1.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11,

August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zutreffend rügt die Revision, daß die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Januar 1983 entgegen § 51 BZRG in der Hauptverhandlung verlesen hat. In den Urteilsgründen ist jenes Urteil jedoch an keiner Stelle erwähnt, obwohl die dem Schuldspruch und die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Erwägungen im übrigen gleichermaßen ausführlich und detailiert dargestellt sind. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Strafkammer könne ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf weitere, in den Urteilsgründen nicht erwähnte Indizien gestützt haben oder bei der Strafzumessung weitere, nicht mitgeteilte Gesichtspunkte als wesentlich angesehen haben.

Das Urteil beruht daher nicht auf dem Verfahrensverstoß.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Brüning Wahl