Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 11.08.1992 – 1 StR 380/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
11. August 1992 in der Strafsache
gegen
Alfons S | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am > 1961 ir rem.
Michael B «an ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
un 1961 in TeWw/Erandenburg,
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr, Dr.
als beisitzende Richter,
Ulsaner, Foth, Brüning, Wahl
Staatsanwalt Dr. «32
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin ie =.: me
als Verteidigerin des Angeklagten S
2. Rechtsanwältin > aus vg
als Verteidigerin des Angeklagten Bi».
Justizangestellte I)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20, Dezember 1991 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten,
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten se» wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten BED wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben wurden zwei weitere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Die zum Nachteil der Angeklagten SE» und sep
eingelegte, rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet worden ist, bleibt erfolglos.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach
seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, daß ein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Von der Strafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von so zentraler Bedeutung wären, daß ihre ausdrückliche Erörterung unerläßlich gewesen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der
beiden Angeklagten.
Im übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der Strafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungerwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt
34, 345, 349),
Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts
rechtfertigen könnte.
Die Strafkammer war - hinsichtlich des Angeklagten ED) - aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Fall II 1 die (absolute) Höhe der Beute in der geschehenen Weise zu würdigen und im Fall II 2 zu berücksichtigen, daß der kriminelle wille auf eine niederere als die "nur zufällig hohe" Beute gerichtet war. Ebensowenig war sie gehindert, den Gesichtspunkt, daß die Initiative zur Tat vom Angeklagten ausging, nur im Fall II 2 ausdrücklich zu erwähnen, und demgegenüber dem gleichen Umstand hinsichtlich des Falles II 1 ersichtlich im Hinblick darauf, daß hier beim Angeklagten die Voraussetzungen des $S 21 StGB vorlagen, keine in gleicher Weise bestimmende Bedeutung beizumessen.
Anhaltspunkte dafür, daß beim Angeklagten sum» ein Hang im Sinne des S 64 StGB vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Daß die - sachverständig beratene - Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung übersehen haben könnte, ist umso weniger naheliegend, als sie hinsichtlich eines anderen Mitangeklagten nach eingehender Erörterung dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.
Hinsichtlich des Angeklagten oo ) der nur an der
Tat II 2 beteiligt war, gilt bezüglich der Höhe der Beute in diesem Fall nichts anderes als beim Angeklagten Su . Auch sonst deckt das Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme, daß beim Angeklagten BD die Voraussetzungen von 5 21 StGB vorlagen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten festgestellt. Sie war nicht gehindert, die daraus resultierende Verminderung
seiner Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die gesamten zu seiner Person getroffenen Feststellungen und den Grad seiner Alkoholisierung als erheblich i.S.d. § 21 StGB anzusehen. Ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB "erheblich" ist, ist eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 21 Rdn. 4 m.w.N.), so daß die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe versäumt, ihre Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage darzulegen, schon deshalb fehlgeht.
Hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung einer Unterbringung gemäß $S 64 StGB gilt nichts anderes als bei dem An-
geklagten Sum.
Da die gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer
ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm Gribbohm Foth
Brüning Wahl