Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 2 StR 314/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _314/92
oo - Iyi Ss vom 5, August 1992
in der Strafsache
gegen
Karl wem aus Ne, geboren am BR. WER 1966 in Fu, zur zeit einstweilen untergebracht,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Februar 1992 im Ausspruch über die wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg.
Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des S 349 Abs, 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für die Einsatzstrafe, auf die das Landgericht wegen des schweren Raubes und der damit tateinheitlich verübten Delikte erkannt hat (fünf Jahre Freiheitsstrafe).
Dagegen kann die wegen der Nötigung verhängte Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist hierbei von einem Strafrahmen ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, um diesen Strafrahmen sodann nach Maßgabe der SS 21, 49 StGB zu mildern. Das war rechtsfehlerhaft. Denn der zum Ausgangspunkt gewählte Strafrahmen ist derjenige für besonders schwere Fälle, wohingegen der Regelstrafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Daß die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und liegt nach der Fallgestaltung auch fern. Die Zugrundelegung des schärferen, hier nicht anzuwendenden Strafrahmens kann die Höhe der Einzelstrafe zum
Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Diese muß deshalb aufgehoben werden. Das bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen Nötigung verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demzufolge neu ZUu-
gemessen werden.
Jähnke Maier Theune Niemöller Bode
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