Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 04.08.1992 – 1 StR 431/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. August 1992 in der Strafsache

gegen

Hannelore Gisela Loge , geborene PB, aus BEE. Seboren am m 1952 in ru,

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am A, August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem von den früheren Mitangeklagten Klaus Pos (zur Tatzeit 34 Jahre alt) und Oliver BEP (zur Tatzeit 19 Jahre alt) begangenen Überfall auf ein Geldinstitut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.

Die Jugendkammer hat zum Nachteil der Angeklagten, die keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erwogen, sie habe "sich angesichts einer erdrückenden Beweislage die Ergebenheit von Pl - segen den das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt und rechtskräftig abgeschlossen worden war - zunutze" (gemacht) und "ihn sich kaltblütig in eine Falschaussage verrennen" lassen.

Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte Pie zu der Falschaussage veranlaßt hätte, bestehen nicht. Die Angeklagte hätte also die Falschaussage Pie nur dadurch verhindern oder Pl zumindest eine noch rechtzeitige Berichtigung seiner Aussage (vgl. 8 158 Abs. 1 StGB) möglicherweise erleichtern können, wenn sie ihr Verteidigungsverhalten geändert und ein Geständnis abgelegt hätte. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Zwar könnte das Prozeßverhalten der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre. Allein aus dem Umstand, daß sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr - zulässiges - Verteidigungsverhalten nicht geändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl. BGHSt 32, 165, 182 £f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c m.w.Nachw.). Eine Verpflichtung der Angeklagten zur Selbstbelastung folgt auch nicht daraus, daß sie für Pg> = obwohl jünger als er - nach der Bewertung der Jugendkammer "eine Art Ersatzmutter" war (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Mai 1982 - 2 StR 191/91).

Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer (S 74 Abs.

1 GVG) zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl