Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 04.08.1992 – 1 StR 365/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4, August 1992

in der Strafsache gegen

1. Berndt P aus Los, seboren am BB 19:45 in m ‚

2 Criee u 196% 10 aus Ip, seboren am 1963 in Le

wegen falscher Anschuldigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte Christine PB hätte im Falle III 9.2 auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht wegen

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Beihilfe zur Hehlerei (S 259 Abs. 1§ 27 StGB), sondern

wegen Begünstigung (S 257 Abs. 1) schuldig gesprochen werden müssen. Doch ist die Angeklagte durch diesen Fehler nicht beschwert, da der Strafrahmen der angewandten Vorschriften milder ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl