Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 3 StR 329/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
31. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
Susaın CB . geboren am EEE ::
Ha.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
EZ
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"1,
Die Strafkammer hat allein deshalb einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen, weil die Marokkaner, für die die Angeklagte Betäubungsmittelgeschäfte vermittelte, mit einer nicht geringen Menge Heroin Handel trieben. Für die Bewertung der Tat der Angeklagten und die Entscheidung über den Strafrahmen kommt es jedoch nicht in erster Linie auf die Haupttat an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beihilfe unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat im Rahmen der umfassenden Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.N.) als besonders schwerer Fall darstellt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 12. September 1990 -
3 StR 270/90 und vom 30. Oktober 1991 - 3 StR 368/91 -, jeweils m.w.N.).
Das Gewicht der Haupttat ist unklar geblieben.
Daraus, daß der Abnehmer des Heroins auch nach dem Bezug mehrerer Lieferungen keine Beanstandungen hatte, hätte nur dann auf einen zumindest durchschnittlichen 'Wirkungsgehalt' geschlossen werden dürfen, wenn ein zumindest durchschnittlicher Preis gezahlt worden wäre. Dazu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
3. Vor der Milderung des sich aus S 29 Abs. 3 BtMG ergebenden Strafrahmens nach S 49 Abs. 1 StGB i.V.m. $S 27 Abs. 2 StGB hätte erkennbar geprüft werden müssen, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen war (BGH NStZ 1984, 357; 1986, 453; 1987, 72; BGH StV 1987, 344, 345; BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1989 - 3 StR 347/89 -; Detter in NStZ 1989, 465 ff., Abschnitt II 2 jeweils m.w.N.).
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, ob die Angeklagte sich inzwischen vom Heroin hat lösen können (UA S. 7). Das könnte für eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung sprechen. Sollte die Angeklagte dagegen noch heroinabhängig sein, wäre ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB S 64 Ablehnung 3; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91 - und vom 27. September 1991 - 3 StR 30/91)."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß auch der genaue Schuldumfang des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unklar geblieben ist.
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