Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 3 StR 315/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 315/92
vom 31. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Hermann-Peter m NEE , geboren am (EEEEEED GE ır. CD TOR.
wegen Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er zur Zeit der Tatbegehung "unter erheblichem Alkoholeinfluß stand" (UA S. 10), und hat deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des S 21 StGB angenommen. Angaben zum Trinkverhalten des Angeklagten vor der Tat - mit Ausnahme der Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-
ten, er habe angesichts seines erheblichen Alkoholgenusses einen "Filmriß" gehabt - enthält das Urteil ebensowenig wie eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit durch den Tatrichter aufgrund näher dargelegter Anknüpfungstatsachen oder sachverständiger Bewertung. Angesichts fehlender Tatsachenangaben ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, den Schluß auf das Vorliegen einer durch Alkohol nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nachzuvollziehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 11; Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 467/91). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei rechtlich fehlerfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit Schuldunfähigkeit nicht hätte verneinen können (vgl. auch BGHSt 37, 231, 238, 239; BGH NStZ 1992, 32). Die getroffenen Feststellungen legen im übrigen eine Prüfung des $S 64 StGB nahe.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, der Angeklagte sei lediglich eines versuchten Raubes schuldig. Aus dem Umstand, daß er die weggenommene Tasche, in der sich kein Geld befand, mit dem gesamten Inhalt nach der Tat fortwarf, sich also nicht zugeeignet hat, müsse "mangels entgegenstehender Anhaltspunkte" gefolgert werden, daß er es bei der Wegnahme nur auf Geld oder leicht verwertbare Sachen abgesehen habe.
Nach den bisherigen Feststellungen "entschloß sich der Angeklagte, die Zeugin zu überfallen, um so in den Besitz ihrer Tasche nebst eventuell darin befindlicher Wertgegenstände zu gelangen" (UA S. 7). Danach bezog sich die
E6
Zueignungsabsicht des Angeklagten (auch) auf die Tasche. Der Schluß der Strafkammer auf diese konkrete Zueignungsabsicht wird allerdings nicht näher begründet. Dessen hätte es aber bedurft, um zuverlässig entscheiden zu können, ob sich die Zueignungsabsicht des (insoweit sich auf einen "Filmriß" berufenden) Angeklagten auf die Tasche nebst Inhalt oder (nur) auf in der Tasche vermutete Wertgegenstände
bezog.
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