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BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 3 StR 161/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 161/92

vom

31. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Kazim D U „aus DEE, senoren ar in GEB in CB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Die Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben worden. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zu gewähren.

Die Rüge der Verletzung des S 252 StPO hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer hat, von der Annahme ausgehend, daß die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch mache, diese nicht als Zeugin geladen. Statt dessen hat sie gegen den Beschwerdeführer die ihm nachteilige Einlassung von Frau DEE, die diese als Angeklagte in einer gegen sie am 4. April 1991 durchgeführten Hauptverhandlung abgegeben hatte, durch Verlesung der Feststellungen des damals ergangenen Urteils verwertet (UA

S. 13). Das war nicht zulässig (BGHSt 20, 384).

Auf dem Rechtsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. Denn der Tatrichter hat seine Überzeugung davon,

daß die Ehefrau des Beschwerdeführers das am 8. Novem-

ber 1990 bei ihr sichergestellte Kokain aus den Niederlanden im Auftrag des Angeklagten eingeführt hat, maß-

geblich mit dem am 4. April 1991 festgestellten Aussa-

geverhalten von Frau DEE begründet."

Dem tritt der Senat bei.

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