Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 2 StR 215/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ee) or

vom 31. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Mehmet vY CE aus ME, Geboren am WB. EEE 1967 in AU (TEE), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1991 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

' Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, nach den Urteilsgründen hingegen nur zu vier Jahren und sechs Monaten. Dieser Widerspruch konnte durch den Beschluß vom 22. Mai 1992 nicht berichtigt werden. Denn sind in sich folgerichtige Strafzumessungsgründe vorhanden, so kann ihr Widerspruch zur Urteilsformel in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen betrachtet werden.

Die Urteilsurkunde und die sonstigen offenkundigen Umstände ergeben hier nicht "ohne jeden vernünftigen Zweifel", welche Strafe verhängt worden ist (BGHR StGB S 46 Abs. 1 Begründung 14). Das gilt um so mehr, als die gegen den Gehilfen ausgeworfene Strafe nach den Urteilsgründen niedriger, nach dem Urteilstenor aber gleich hoch ist wie die gegen den Haupttäter Pb verhängte Strafe.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPo).

Jähnke Maier Theune Niemöller RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Jähnke