Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 1 StR 811/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ER
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 811/92
15. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Dieter Hans s U -u- KR. Teboren am EEE 1953 :r. va
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
AL
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15, Dezember 1992 gemäß S5 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen.
Betäubungsmitteln nach S 29 Abs. 3 BtMG. Der Richter hat daher in aller Regel die Möglichkeit zu bedenken, ob Umstände vorliegen, die das Unrecht oder die Schuld des Täters deut-
Eine Erörterung ist jedenfalls veranlaßt, wenn zu Gunsten ' des Angeklagten ein "vertypter Strafmilderungsgrund" ins Gewicht fällt.
Hier hat das Landgericht bei der Erörterung eines besonders schweren Falles allein auf das Vorliegen eines Regelbeispiels abgestellt; es hat keine Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen, sondern Milderungsgründe erst bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt. Darüber hinaus erwähnt es (nur) im Rahmen der Beweiswürdigung, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung "einen niederländischen Heroindealer (aufgedeckt)" habe. Dieses jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Verhalten drängte auch die Erörterung auf, ob er damit die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt habe. Lag dieser vertypte Strafmilderungsgrund vor, war er jedenfalls bei der Gesamtabwägung im Rahmen des S 29 Abs. 3 BtMG zu berücksichtigen. Hätte das Landgericht
j -‘ Rn
dann gleichwohl einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen, konnte Veranlassung bestehen, den Strafrahmen des S 29 Abs. 3 nach S§ 49 Abs. 2 StGB 1.V.m. 5 31 BtMG zu mildern.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl