Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.07.1992 – 2 StR 312/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PAR ne
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 312/92
vZ ke dr vom
29. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Anthony Frraınık T EEE aus Kb, geboren am W. ED 1952 in Kon (DEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
ARE
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
Der 2. am 29.
3.
Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in vier Fällen verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die wegen der Taten zum Nachteil der Brüder ZB verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
H6
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs in dem in der Beschlußformel genannten Umfang; im übrigen ist sie im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat allein das Konkurrenzverhältnis der zum Nachteil der Brüder ZI begangenen Taten fehlerhaft bewertet. Der Angeklagte nahm beide Kinder mit in ein Gebüsch (beim zweiten Vorfall in die Strohkammer des Reiterhofes) und veranlaßte sie, den Unterkörper zu entblößen. Damit hat er in beiden - Fällen durch dieselbe Handlung mit der Verwirklichung des Tatbestandes des S 176 StGB gegenüber den Brüdern ZB begonnen, was die unmittelbar folgenden, an den Kindern nacheinander vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils zur Tateinheit verbindet (BGHR StGB S 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
Dem Angeklagten sind damit nicht sechs, sondern nur vier selbständige Taten anzulasten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die teilweise Aufhe-
bung des Strafausspruchs zur Folge.
Jähnke
Niemöller
Maier
Theune RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert zu unterzeichnen. Jähnke