Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 29.07.1992 – 2 StR 170/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 StR 170/92 fe vom - 29. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Amin Sch EB aus He. Seboren am 2. GE 1946 in Dr.
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Emm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Ep aus EEE GEEEEER als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
2.
a)
b)
August 1991
dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und unerlaubtem Bearbeiten einer Schußwaffe zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,-- DM verurteilt wird,
aufgehoben, soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
7) = A ’
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, ZU einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt sowie gegen ihn wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und unerlaubten Bearbeitens einer Schußwaffe eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen ZU je 90,-- DM verhängt. Einen Revolver der Marke "Smith & Wesson" und eine Mehrladerflinte Marke "winchester" hat es
eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt Verfahrensrügen.
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
Unbegründet ist sie, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen dreier Verstöße gegen das waffengesetz richtet (8 349 Abs. 2 StPO). Rechtsfehlerhaft ist freilich die Annahme des Tatgerichts, diese Vergehen stünden untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt. daß das unerlaubte Führen des Revolvers "Smith & Wesson", die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Flinte "Mossberg" und das Bear-
beiten der Flinte "Winchester" zeitlich zusammentrafen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer solchen Fallgestaltung alle - waffenrechtlichen - Gesetzesverstöße tateinheitlich begangen (vgl. BGHR WaffG S 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1 und 2; Erbs/Kohlhaas-Steindorf, Waffengesetz § 53 Anm. 10 a; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 53). Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Da sich am Schuldgehalt des strafrechtlichen Verhaltens nichts geändert hat, konnte die bisherige Gesamtgeldstrafe als Einzel-Geldstrafe aufrechterhalten bleiben.
Die Einziehung des Revolvers Marke "Smith & Wesson" und der Mehrladerflinte Marke "Winchester" ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und konnte Bestand haben.
II.
Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung) richtet.
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt: a) Der Angeklagte war als Mitglied eines MB E®@-
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unter größter Geheimhaltung geführten Ermittlungen gegen
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eine italienische Tätergruppe und deutsche Rechtsanwälte befaßt. Um ein Bewegungsbild der beschuldigten Rechtsanwälte (CE, CE und KÖMÄÄD zu erlangen und Kontaktpersonen festzustellen, wurde eine Observation des Hauses
zB EM, in dem sich die Kanzlei der Rechtsanwälte befand, durch das Bundeskriminalamt durchgeführt. Mit der Observation war auch der Angeklagte befaßt. Im Zuge der Ermittlungen wurden Personen, die das Anwesen betraten, fotografiert. Der Angeklagte, der Rechtsanwalt Dr. KU kannte, dessen Kanzlei sich ebenfalls in dem Haus ZB MM befand, sollte am 18. Mai 1989 im Gebäude des Bundeskriminalamts in vEREEEEEB anhand von Lichtbildern, die an dem observierten Objekt erstellt worden waren, ihm bekannte Personen, die das Haus betraten oder verließen, identifizieren. Dem Angeklagten und einem Kollegen wurden für weitere Identifizierungsversuche mindestens 20 Fotos ausgehändigt. Vier dieser Fotografien nahm der Angeklagte an sich. Am 23. Mai 1989 offenbarte der Angeklagte Rechtsanwalt Dr. KeP, daß gegen Rechtsanwalt VE ermittelt werde und daß das Haus, in dem dieser und auch er praktizierten, observiert werde. An diesem Tag entschloß sich der Angeklagte auch, die vier in seinem Besitz befindlichen Fotografien nicht mehr zurückzugeben. Durch Rechtsanwalt Dr. KB wurde die Observation des Anwesens den beschuldigten Rechtsanwälten bekannt.
Ab 24. August 1989 wurde der Telefonanschluß des Rechtsanwalts VB überwacht. Hiervon hatte der Angeklagte Kenntnis und unterrichtete zwischen dem 28. und 31. August 1989 Rechtsanwalt Dr. KEMB, der dies dem Bürovorsteher der Anwaltskanzlei VB mitteilte.
Der Angeklagte hat bestritten, Rechtsanwalt Dr. KEED von der Observation und der Telefonüberwachung unterrichtet zu haben; die Observationsfotos habe er "aus Schlamperei" nicht zurückgegeben.
b) Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Beweiswürdigung, daß der Angeklagte Kenntnis von der Observation und der Telefonüberwachung hatte, persönlich bekannt war mit Rechtsanwalt Dr. KM und sich mit ihm auch in der Zeit, zu der dieser von den Ermittlungen erfahren hatte, in einem Restaurant getroffen hatte. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Bekundungen des Rechtsanwalts Dr. KB, ser während eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens erklärt hatte, von den Maßnahmen des Bundeskriminalants habe er durch den Angeklagten erfahren, sowie auf die Bekundungen des Zeugen Kr, der als Ermittlungsführer des Landeskriminalamts HB in dieser Sache tätig war.
2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Es fehlt die erforderliche geschlossene Darstellung der Aussage des Zeugen KrB. In der Beweiswürdigung heißt es nämlich nur: "Aus der Aussage des Zeugen Kr folgt, daß nur das MEK (Mobile Einsatzkommando) für den Verrat der Telefonüberwachung, und von den Mitarbeitern des MEK allein der Angeklagte als Verräter in Betracht kam" (UA S. 17/18). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer sich ohne eigene Überzeugungsbildung den "Schlußfolgerungen" des Zeugen angeschlossen hat. Es ist aus diesen Ausführungen nicht zu
ersehen, welche Art von Ermittlungen der Zeuge Kr durchgeführt hat, insbesondere wen er als möglichen weiteren Informanten überprüft und welche Erkenntnisse er in diesem Zusammenhang gewonnen hat (vgl. BGHR StPO S 267
Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 5; S 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 2), und ob die Umstände, welche den Verdacht des Ermittlungsbeamten begründeten, in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Landgerichts festgestellt worden sind. Zu diesen Erörterungen bestand Anlaß, da nach den Feststellungen der Strafkammer bereits seit einiger Zeit gerüchteweise über Ermittlungen gegen Rechtsanwalt VB auch in Justizkreisen geredet worden war (UA S. 8) und das Abhören der von Dr. Kg geführten Telefonate eine Vielzahl guter Kontakte zu Justizkreisen ergeben hatte (UA S. 10). Ob tatsächlich nur der Angeklagte als Informant in Betracht kam und ob das Landgericht die Aussage des Zeugen Dr. KB in dem gegen ihn selbst gerichteten Ermittlungsverfahren rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, kann vom Revisionsgericht nur überprüft werden, wenn der Umfang und das Ergebnis der Recherchen des Zeugen Kr detailliert dargestellt werden. Daran fehlt es aber. Dazu kommt, daß es miteinander nicht zu vereinbaren ist, wenn das Landgericht einerseits ausführt, aus der Aussage des Zeugen Kr folge, daß nur der Angeklagte als Verräter in Betracht kam (UA S. 17/18), und andererseits darauf hingewiesen wird, daß die weiteren Ermittlungen (welche?) des Zeugen den Verdacht gegen den Angeklagten nicht verstärkt hätten (UA S. 17). Dieser Darstellungsmangel des Urteils führt zu dessen Aufhebung, soweit eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, erfolgt ist. Das Landgericht stützt nämlich
seine Überzeugung nicht nur auf die frühere Bekundung des Rechtsanwalts Dr. KB. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß für die Überzeugungsbildung der Strafkammer auch die Bekundungen des Zeugen Kr tragend waren.
Da die Sachrüge bereits Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die in der Sache gewichtigen Aufklärungsrügen (unterbliebene Vernehmung der Staatsanwälte Dr. MP und aD - ww sowie der Justizangestellten GE ) : zulässig erho-
ben sind.
Jähnke Maier Theune Niemöller Detter