Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 23.07.1992 – 4 StR 269/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IH . BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

23. Juli 1992 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Klaus-ürgen MD aus Pe. dort geboren am GEBE 1955

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Nehm Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 1992 mit den Feststellungen äufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Antrag, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

In der Nacht zum 17. Mai 1991 brach im Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung des Beschuldigten ein Feuer aus. Am Nachmittag und Abend hatten sich bereits mehrere kleinere Brände im Gebäude ereignet, deren Verursacher nicht festgestellt werden konnte. In allen Fällen fiel der Verdacht auf den Beschuldigten.

Obwohl die Strafkammer für die Einlassung des Beschuldigten, er sei von vier Personen aufgesucht worden, habe Schläge bekommen und sei vor Entstehen des Brandes durch ein Fenster ins Freie geflüchtet, keine Bestätigung finden konnte, hat sie Zweifel an Seiner Täterschaft nicht überwinden können.

Die unklaren Urteilsfeststellungen tragen die Ablehnung des Antrages nicht. Lehnt der Tatrichter einen Antrag, den Beschuldigten in einen psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, aus tatsächlichen Gründen ab, so müssen die Urteilsgründe - ebenso wie im Falle des Freispruchs (BGH wistra 1991, 63; BGHR StGB S 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 7) - so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der Sachverhalt umfassend dargestellt und erschöpfend gewürdigt ist. Daran fehlt es hier.

Den Urteilsgründen läßt sich nämlich nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß vor Ausbruch des Brandes nur der Beschuldigte und sein Mitbewohner SB anwesend waren, oder ob sie angenommen hat, daß sich auch noch andere Personen in der Wohnung aufhielten. Die Ausführungen im Urteil, daß "die Darstellung des Beschuldigten, er habe Schläge bekommen und sei deshalb aus der Wohnung geflüchtet, keine Bestätigung durch die Zeugenvernehmungen gefunden hat" (UA 3), spricht für die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte und SC seien vor Ausbruch des Brandes allein in der Wohnung gewesen. Dann mußte sich die Strafkammer aber damit auseinandersetzen, ob nur der Beschuldigte oder ob nur sa» oder ob beide als

Verursacher des Brandes in Betracht kommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, ob gegen SC überhaupt ein Verdacht, an der Entstehung des Brandes beteiligt gewesen zu sein, besteht oder bestand. Eine nähere Auseinandersetzung damit, aus welchen Gründen sich der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, sondern sich möglicherweise gegen den Zeugen Su» gerichtet hatte, war daher hier unumgänglich. Es hätte somit einer ausführlichen Darstellung und Würdigung der Aussage des Zeugen SB bedurft. Die unklaren und knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen dem Senat nicht die revisionsrechtliche Prüfung, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt worden ist.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Meyer-Goßner Richter am Bundes- Nehm gerichtshof Dr. Steindorf ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien