Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.07.1992 – 1 StR 371/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

1. Jürgen R EEE cu: (u, geboren am BEE 1965 in u,

2. Michael P «> aus Ki, geboren am EEE 1972 in name. |

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 1, 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Februar 1992 wird verworfen

a) als unzulässig, soweit sie die Verurtei-

lung des Angeklagten RE betrifft;

b) als unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten Pe richtet.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1. Soweit die Revision des Nebenklägers die Verurteilung des Angeklagten REM betrifft, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Welches Ziel insoweit verfolgt wird, ist der Revisionsbegründung nicht hinreichend zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). In bezug auf den Angeklagten Rosenberger ergibt sich ein zulässiges Ziel mit der er-

forderlichen Klarheit nicht daraus, daß der Nebenkläger die Besetzung der Jugendkammer beanstandet, allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, zwei Aufklärungsrügen erhebt, zu denen er bemerkt, daß eine weitere Ermittlung "zum einen Auswirkungen auf die Beweiswürdigung, zum anderen auf die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Reue» haben könnte", und schließlich nur beantragt, "der Revision stattzugeben" und die Sache zurückzuverweisen.

In der Hauptverhandlung hatte der Nebenkläger beantragt, den Angeklagten Ro "wegen Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge" zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesem Antrag entspricht der landgerichtliche Schuldspruch; jedoch beträgt die verhängte Freiheitsstrafe nur zehn Jahre. Danach liegt die Annahme nahe, der Nebenkläger erstrebe lediglich eine höhere Bestrafung. Der Revisionsbegründung ist nichts anderes zu entnehmen. Nach S 400 Abs. 1 StPO kann aber der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Freispruch des Angeklagten Pag ricftet, ist es unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Beyer