Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.07.1992 – 3 StR 241/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Dietmar WB . geboren am GE :n SCHEEEED,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 mit einem am 28. Februar 1992 bei Gericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt, dann jedoch mit weiterem Schreiben vom 18. März 1992 mitgeteilt, daß er gegen die genannte Entscheidung "keine Revision" einlege. Das Landgericht hat die zweite Zzuschrift als Revisionsrücknahme gewertet und durch Beschluß vom 1. April 1992 entschieden, daß der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen habe. Auf diesen ihm am 4. April 1992 zugestellten Beschluß hin hat sich der Angeklagte mit einem weiteren Schreiben vom 5. April 1992 des Inhalts an das Landgericht gewandt, daß er entgegen seinem Schreiben vom 18. März 1992 gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf das Rechtsmittel der Revision einlege.
Die letzte Zuschrift des Angeklagten ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach als neue Revisionseinlegung und nicht lediglich als Gegenvorstellung gegen die Annahme des Landgerichts zu werten, die ursprünglich eingelegte Revision sei wirksam zurückgenommen. Das erneute Rechtsmittel ist
indes unzulässig.
Die am 28. Februar 1992 eingelegte Revision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 18. März 1992 zurückgenommen. Inhalt und Umstände der zweiten Zuschrift lassen eine andere Auslegung als die der Rechtsmittelrücknahme nicht zu; auch der Angeklagte hat sie, wie sein letztes Schreiben deutlich macht, ersichtlich in diesem Sinne verstanden. Diese Rücknahme, die trotz der aus der verspäteten Einlegung folgenden Unzulässigkeit der Revision wirksam erfolgte (KK-StPO 2. Aufl. S 302 Rdn. 4; Kleinknecht-Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 2), ist unwiderruflich und führte zum Verlust des Rechtsmittels. Ein Vorbehalt, ein neues Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus den Begleitumständen der Rücknahmeerklärung. Eine
6F
erneute - ohnehin nicht fristgemäße - Revisionseinlegung ist damit (ebenso wie ein etwaiger Wiedereinsetzungsamtrag) rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 10, 245, 247; KK-StPO a.a.Oo. Rdn. 1 m.w.N.).
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