Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.07.1992 – 2 StR 127/92

2. Strafsenat

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FL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

m Dane vom

8. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Andreas V HD aus MER, geboren am WB. in 1967 in BR DENE,

wegen Vergewaltigung

WILL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen Entführung gegen den Willen der Entführten muß entfallen, weil der erforderliche Strafantrag (S 238 StPO) nicht gestellt ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann auch nach dem Wegfall des Schuldspruchs

nach § 237 StGB bestehenbleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung dieses Vergehenstatbestandes ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt hat.

Jähnke Maier Theune Niemöller Bode