Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.06.1992 – 4 StR 251/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r
S/6
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 251/92
vom
25. Juni 1992 in der Strafsache
gegen
Heiko Bew aus A, geboren am ED 19654
in EEE, zur zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
E4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 26. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) die Einsatzstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall II 1.1 der Urteilsgründe) drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt,
b) der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche bedürfen jedoch einer Klarstellung.
Im Fall II 1.1 der Urteilsgründe hat es das Bezirksgericht versäumt, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe anzugeben. Da ein minder schwerer Fall rechtsfehlerfrei verneint worden ist, setzt der Senat die Einsatzstrafe in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe des $S 226 Abs. 1 StGB fest.
Gemäß S 54 Abs. 1 Satz 1 StGB ist auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen.
Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien