Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.06.1992 – 4 StR 227/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom’

25. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Jerrg FEB aus De, dort geboren am GE 1965. zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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FR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1992 zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat trotz der ausführlich erörterten möglichen Tatmotive, nämlich der Wut über das Verhalten des

Tatopfers, der Absicht, den ersten Messerstich zu verdecken und des Motivs des Raubes, letztlich nicht feststellen können, warum der Angeklagte getötet hat. Sie ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er erst nach dem Tod des Opfers den Entschluß gefaßt hat, sich dessen Barschaft und Wertsachen anzueignen. Bei einer solchen Sachlage muß der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden, so daß zugunsten des Angeklagten von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen ist (BGHR StGB S 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m.w.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

X

Die Änderung des Schuldspruchs führt lediglich zum Wegfall der sechsmonatigen Einzelstrafe wegen Unterschlagung. Dies berührt die wegen Totschlags verhängte Freiheitsstrafe

von neun Jahren nicht.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz