Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.06.1992 – 1 StR 286/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 1992
in der Strafsache
gegen
1. Ridha Ben Hedi Eoge zus Com. geboren am HE 1957 in ven Deu
(Tunesien),
2. Younes TED 2.5: Sie, geboren am GEREE 1955 in s@W-2 WB (Linanon) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 1991 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Verfalls des bei diesem Angeklagten sichergestellten Videorecorders Grundig 340 oder 350 VPS entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten (U uns die Revision des Angeklagten
EEE wersen verworten.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Soweit ein beim Angeklagten dl sichergestellter Videorecorder Grundig 340 oder 350 VPS für verfallen erklärt worden ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen festgestellt hat, handelt es sich bei diesem (als Entgelt für Heroin in Zahlung gegebenen) Videorecorder um ein Gerät, das der Zeuge «> gestohlen hatte. Der Verfall dieses Gegenstands durfte nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF
und nF nicht angeoränet werden. Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf die rechtliche Existenz des dem Berechtigten zustehenden Herausgabeanspruchs an, nicht auf seine Geltendmachung, weshalb es unerheblich ist, daß der Eigentümer bisher nicht ermittelt worden ist (vgl. dazu BGH NSt2Z 1984, 409 £f. sowie 1986, 497 bei Theune; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Granderath Beyer Wahl