Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 3 StR 223/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Franık B OD aus EB. dort geboren am ® EB 157,

wegen Brandstiftung u.a.

60

so

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Februar 1992 wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug und zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben er und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung jeder für sich erklärt, daß sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichteten. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen und vom Angeklagten und seinem Verteidiger genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (s 302 Abs. 1 Satz 1 StPo) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4, 5, 7 und

st.Rspr.). Die von einem neuen Verteidiger des Angeklaygten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der neue Verteidiger ist vom Vorsitzenden der Strafkammer auf den im Anschluß an die Haupt-

verhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht unter Übersendung einer Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls hingewiesen worden.

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