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BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 2 StR 231/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 231/92 Na [0 VS)

vom 24. Juni 1992

in der Strafsache

gegen

Norbert Heinz KB aus HEEB. dort geboren am EB. WE 1963,

wegen sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Januar 1992 wird

a) das Verfahren gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung verurteilt worden ist;

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

A0H,

Gründe§

Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter