Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.06.1992 – 4 StR 281/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
| BESCHLUSS 4 StR 281/92 |
vom 23. Juni 1992
in der Strafsache
gegen
Anasstazja Hmmm aus SEE, geboren am GENE 1945 in vB (Polen), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. März 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil die Angeklagte mit Schreiben vom 10. März 1992 - bei Gericht eingegangen am 12. März 1992 - erklärt hat: "Ich lege keine Revision ein gegen das Urteil. Ich nehme das Urteil an." Dies stellt einen eindeutigen und zweifelsfreien Rechtsmittelverzicht dar.
Zwar ist das Schreiben von der Angeklagten, die nach Auskunft ihres Verteidigers als polnische Staatsangehörige der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die zudem weder lesen noch schreiben kann, nicht selbst gefertigt worden. Eigenhändiges Schreiben ist jedoch für die Wirksamkeit einer schriftlichen Prozeßerklärung auch nicht erforderlich (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 314 Rdnr. 8). Ebenso ist unschädlich, daß das Schriftstück von der Angeklagten nicht mit ihrem Namenszug, sondern mit drei Kreuzen unterzeichnet ist, da dem Briefkopf, in dem der Na-
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me und die Anschrift der Angeklagten aufgeführt sind, die Person, von der die Erklärung stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO
40. Aufl. Einleitung Rdnr. 128 m.w.Nachw.; Gollwitzer aa0 Ränr. 10). Ferner ergibt sich aus den Ausführungen des Verteidigers vom 6. April 1992, daß die Angeklagte Urheberin der abgegebenen Erklärung ist.
Das Schreiben der Angeklagten vom 10. März 1992 ist auch nicht versehentlich an das Gericht statt an den Verteidiger geschickt worden, wie dies von der Angeklagten später behauptet worden ist. Dies folgt zum einen daraus, daß sowohl der Briefumschlag als auch das darin enthaltene Schriftstück - dieses sogar unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens - an das Landgericht adressiert sind. Zum anderen ergibt es keinen Sinn, daß die Angeklagte ihrem Verteidiger mitteilt, das Urteil werde von ihr angenommen, wenn sie - wie von ihrem Verteidiger vorgetragen - zum Ausdruck bringen wollte, daß sie die Frage der Rechtsmitteleinlegung nochmals mit ihrem Rechtsanwalt zu besprechen wünsche.
Zweifel daran, daß die Angeklagte mit ihrem Schreiben einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht erklären wollte, ergeben sich für den Senat auch nicht aus ihrer "eidesstattlichen Versicherung" vom 21. April 1992, mit der sie auf den Vortrag ihres Verteidigers vom 6. April 1992 Bezug nimmt. In dieser Versicherung, die lediglich den Wert einer schlichten Erklärung hat (vgl. Kleinknecht/Meyer aa0 s 45 Ränr. 9), wird nicht einmal dargetan, geschweige denn durch eine schriftliche Bestätigung der Person, die der An-
geklagten als Dolmetscherin und Schreibhilfe bei der Abfassung ihres Schreibens vom 10. März 1992 gedient hat, bestätigt, daß letztere einen anderen Adressaten für die von der Angeklagten abgegebene Erklärung gewählt habe, als ihr von der Angeklagten benannt worden sei.
Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht der Angeklagten erstreckt sich auch auf die von ihrem Verteidiger am 10. März 1992 eingelegte, beim Landgericht am 12. März 1992 eingegangene Revision (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m.w.Nachw.). Zwar sind die Rechtsmittelschrift des Verteidigers und der Rechtsmittelverzicht der Angeklagten am selben Tage zum Gericht gelangt, wobei die genaue zeitliche Reihenfolge nicht zu klären ist. Dies hindert die Rechtskraft des Urteils jedoch selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, daß der Verzicht erst nach der Einlegung des Rechtsmittels eingegangen ist, der Revision damit nicht schon von vornherein die Zulässigkeitsgrundlage entzogen war. Den Schriftsätzen des Verteidigers vom 20. März und 6. April 1992 ist nämlich zu entnehmen, daß die Angeklagte ihren Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt hat, daß sie nach Gesprächen mit Mitgefangenen in der Haftanstalt jedoch anderen Sinnes geworden ist und deshalb nunmehr auf Rechtsmittel verzichtet hat. Damit liegt hier nicht die Fallgestaltung vor, daß ein Angeklagter nach Absendung seiner Verzichtserklärung seine Entschließung ändert und seinen Verteidiger mit dem Widerruf der Verzichtserklärung und der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, dieses Rechtsmittel und die Widerrufserklärung dann vor oder
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gleichzeitig mit der Verzichtserklärung bei Gericht eingehen und diese damit überholt und unbeachtlich machen (vgl. BCH NJW 1960, 2202; Kleinknecht/Meyer aa0 S§ 302 Rdnr. 15). Vielmehr hat die Angeklagte aufgrund einer Meinungsänderung in einer späteren Willensentschließung mit dem Rechtsmittelverzicht zugleich die von ihrem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen; denn der erklärte Wille des Angeklagten geht stets vor (BGHR aa0; BGH GA 1973, 46; OLG Düsseldorf MDR 1983, 512 m.w.Nachw.).
Mit Eingang des Rechtsmittelverzichts am 12. März 1992 ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden. Daß die Angeklagte nunmehr erneut Wert auf die Durchführung der Revision legt und deshalb ihre Erklärung vom 10. März 1992 durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. April 1992 angefochten - hilfsweise zurückgenommen - hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der wirksam erklärte Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung als Prozeßhandlung weder widerru-
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fen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1
m.w.Nachw.).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tepperwien