Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 04.06.1992 – 4 StR 191/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Hk
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
4. Juni 1992 . in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
7&
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1992, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Nehm Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @@W in der Verhandlung, Staatsanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: ER
als Verteidiger für den Angeklagten TB,
Rechtsanwalt BD au: m
als Verteidiger für den Angeklagten Re,
Rechtsanwalt EM ..: nn
als Verteidiger für den Angeklagten sim ,
Justizsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten EB petrifft, auf die Revisionen der Angeklagten REED uns SC uns der Staatsanwaltschaft, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft,
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten TB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten TB wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen (vom Vorwurf des versuchten Totschlags) freigesprochen. Die Angeklagten RD und Sin hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu Freiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil des Landgerichts richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde.
Nach den Feststellungen waren die infolge erheblicher Alkoholisierung vermindert schuldfähigen Angeklagten über das Verhalten des abwesenden Peter Kb. der mit den Angeklagten ] und Te gemeinsam in einer Notunterkunft lebte, in heftige Wut geraten. Als der ebenfalls stark angetrunkene X _) zurückkehrte, versetzte ihm der Angeklagte TED im Beisein des Angeklagten SC nehnrere Faustschläge ins Gesicht und stieß ihn mit dem Kopf gegen einen Schrank. Im weiteren Verlauf mußte > auf Verlangen des Angeklagten TB zur Belustigung der anderen Beteiligten "Hund spielen". Kg > unternahm einen Fluchtversuch; der Angeklagte SEE und der Angeklagte Rp, der sich zwar überwiegend in einem anderen Raum aufhielt, über das Geschehen aber informiert war, versperrten ihm unaufgefordert den Weg. Als KB etwa 20 Minuten später nach weiteren Mißhandlungen ein zweites Mal flüchtete, fingen die Angeklagten Re und SED inn auf der stra-Be ein. Sie brachten ihn in die Wohnung zurück und legten ihm, um einen weiteren Fluchtversuch zu verhindern, eine Plastikwäscheleine als "Hundeleine" um den Hals. Ki» wehrte sich. Dadurch gerieten die Angeklagten RW und SC in noch größere Wut. RER äußerte nun, daß er KB "alle machen" wolle. Er und sie zo-
gen KB auf den Dachboden. Dort stellten sie ihn an
einem Dachpfosten auf. warf das freie Ende
der Wäscheleine, die a noch um den Hals hatte, über einen Balken. Er zog kräftig daran, um Kg "aufzubaumeln" und so zu erdrosseln. Als die Wäscheleine sich in einer Spalte des Balkens verklemmte und auf wei-
teres Ziehen riß, setzten sie ihr Vorhaben nicht fort und verließen den Dachboden. K überlebte.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich - insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten - gegen den Teilfreispruch des Angeklagten Ta» wendet.
Eine Beteiligung des Angeklagten Ti an dem Tötungsversuch zum Nachteil des KM Iehnt die Strafkammer mit der Erwägung ab, es sei nicht festzustellen, daß TED den Tod des KB sewollt habe. Zwar habe der Angeklagte Tg. der selber in dem Wohnzimmer der Notunterkunft geblieben sei, während die Angeklagten Reg» & wa SED :@EEEB zum Dachboden gezogen hätten, diesen nachgerufen: "Da hilft nur eins: aufhängen". Diese Äußerung des TER gebe "aber für sich allein keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her", daß er den Tod des KEN sewollt habe. Dagegen spreche, daß TB sich um das weitere Geschehen nicht gekümmert und keine weiteren Anweisungen gegeben habe. Auch die von Tg» später - als entdeckt wurde, daß KM noch lebte - abgegebene Äußerung, es klappe nichts, man müsse alles
selber machen, lasse "keinen zwingenden Schluß" auf einen Tötungsvorsatz zu.
Diese Würdigung des Landgerichts ist rechtlich zu beanstanden, weil es sich - unabhängig von möglicherweise überspannten Anforderungen an seine Überzeugungsbildung zur subjektiven Tatseite - darauf beschränkt hat, Umstände, die nach seiner Auffassung auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten TED schließen lassen könnten, gesondert zu erörtern und getrennt voneinander auf ihren Beweiswert zu prüfen. Das genügt im allgemeinen nicht. Einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Nachweis des Vorsatzes nicht ausreichen, können nämlich in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133). Daß eine solche Gesamtwürdigung, in die auch die intensive Beteiligung des Angeklagten TE bei dem vorausgegangenen - sich eskalierenden - Geschehen hier hätte einbezogen werden müssen, vorgenommen worden ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
2. Soweit die Angeklagten Sn und rer
nicht wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes verurteilt worden sind, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zugunsten der beiden Angeklagten auf,
II. Die Revisionen der Angeklagten
l. Die Revision des Angeklagten TD ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.
2. Die von den Angeklagten Re und sung»
erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. Ihre Rechtsmittel haben jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Verurteilung der Angeklagten Fe und sump > wegen gemeinschaftlich versuchten Totschlags kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen ließen die Angeklagten RB & un: CE von «EB ad, als sie ihn wegen der fest verklemmten Leine nicht mehr höher ziehen und aufhängen konnten. Sie kehrten in die Wohnung zurück. KW Hatte zu dieser Zeit seine Hände noch zwischen Hals und Wäscheleine; seine Füße berührten den Boden; seine Beine waren eingeknickt. Als eine weitere Tatbeteiligte, Frau EM. kurz danach auf dem Boden nachsah, stand KW noch mit der Schlinge um den Hals an dem Dachpfosten, seine Arme hingen jedoch jetzt am Körper herunter. Etwas später erfuhren die Angeklagten, daß die Wäscheleine gerissen sei und KMW 1ebend auf dem Boden liege (UA 9, 10).
Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten als unbeendeten Totschlagsversuch. Es ist aber der Auffassung, das bloße Abstandnehmen reiche hier für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, da die Angeklagten RB un: sn KG in einer extrem gefährlichen Lage seinem Schicksal überlassen hätten. Sie hätten gewußt, daß Kl sich in seiner Lage nicht selbst würde helfen können. Die unmittelbare Gefährdung des Kg 0) sei ihnen bekannt gewesen; deshalb hätten sie ihn aus seiner mißlichen Lage befreien müssen (UA 16).
Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. War der Totschlagsversuch der Angeklagten, wie die Strafkammer meint, unbeendet, so konnten sie schon allein durch freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung Straffreiheit erlangen. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten hier von dem unbeendeten Versuch nur durch aktives Tun mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten können, widerspricht S 24 Abs. 1 StGB.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkte Teilaufhebung, die die im übrigen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung unberührt läßt, kommt nicht in Betracht, weil die Strafkammer - nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht unbedenklich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - zwischen dem versuchten Totschlag einerseits und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung andererseits Tateinheit
Ze
angenommen hat. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung (5 239 StGB) könnte allerdings für das Konkurrenzverhältnis gleich schwerer Taten Bedeutung gewinnen.
3. Die neu erkennende Strafkammer wird auch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels des Angeklagten T@9 & zu entscheiden haben.
Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien