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BGH Beschluss vom 04.06.1992 – 1 StR 766/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt no TED aus ni. senoren am

EEE 19:5 in ze.

wegen Betrugs u.a.

OR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 5 349 Abs. 1 StPO am 4. Juni 1992 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 1991 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

I. Der Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 31. Januar 1991 wegen Betrugs u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Bi. Rechtsmittelverzicht zu Prötokoll er-

klärt.

2. Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 beantragte der Angeklagte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..., um das Rechtsmittel der Revision wahrzunehmen". Zur Begründung seines Antrags trägt er u.a. folgendes vor:

"Im og. Verfahren wurde von Verteidiger Rechtsanwalt BB und StA ED eine Prozessabsprache getroffen.

Diese Absprache sah vor, das der Antragsteller das Urteil unter folgenden Vorgaben annehmen soll.

a) Entlassung nach Verbüßung von 2/3

b) Kein Bewährungswiderruf aus Vorverurteilung c) Ausgang/Urlaub

d) Anrechnung der U-Haft

e) Strafe zur Bewährung für Ehefrau

£f) Haftort Nürnberg

g) Forderung der StA auf 3,6 Jahre

Da bislang der Punkt "c" nicht eingehalten wurde und nunmehr auch Punkt "b" nicht eingehalten wird, folgere ich daraus, daß auch mit hoher Wahrscheinlichkeit, Punkt "a" nicht eingehalten wird.

In den og. drei Punkten sehe ich mich daher durch die StA vorsätzlich und arglistig getäuscht und in meinen Menschenrechten gröblichst verletzt."

Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er Revision eingelegt und zur Begründung eine Verfahrensrüge erhoben.

3. Die vom Senat veranlaßten Ermittlungen haben folgendes ergeben:

a) Staatsanwalt (jetzt: Richter am Amtsgericht)

EB nat erklärt:

"Es ist richtig, daß in dem Prozeß gegen den Anzeigeerstatter vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Absprache getroffen wurde.

Eine Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe stand dabei nicht zur Debatte, da der Anzeigeerstatter einschlägig vorbestraft war.

Bei den Erwägungen über das Strafmaß wurde davon ausgegangen, daß ein Bewährungswiderruf aus der Vorverurteilung erfolgen würde.

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Ausgang oder Urlaub aus der Haft sowie der Haftort standen nicht zur Debatte.

Richtig ist allerdings, daß von einer Anrechnung der Untersuchungshaft allseits ausgegangen wurde und für die Ehefrau eine Haftstrafe zur Bewährung in Aussicht gestellt wurde. Bei den Verhandlungen gab ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu erkennen, daß ich zwar auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren plädieren würde, bei Verhängung einer 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe jedoch kein Rechtsmittel einlegen würde.

Welche Nachteile dem Anzeigeerstatter durch Rechtsanwalt BB für den Fall seiner Weigerung in Aussicht gestellt wurden, ist mir nicht bekannt.

Insgesamt ist mir noch gut in Erinnerung, daß der Anzeigeerstatter Ingo T@@ im Ergebnis entgegen der erfolgten Prozeßabsprache von der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu weniger als 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde."

b) Rechtsanwalt BB hat folgendes Schreiben an die

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gerichtet:

"Unter Bezugnahme auf Ihre Bitte um Stellungnahme gem. Ihrem Schreiben vom 4.2.92 teile ich mit, daß mich mein früherer Mandant von der Schweigepflicht nicht entbunden hat. Mein Schreiben vom 11.2.92 blieb unbeantwortet. Ich bedaure daher außerordentlich, keine Erklärung abgeben zu können." 4. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Seine in Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 28. April 1992 und 18. Mai 1992 enthaltenen Ausführungen, gehen im Kern dahin, daß nach seiner Auffassung "hier zweifelsfrei eine Absprache getätigt wurde", weshalb "das gesamte Verfahren rechtswidrig (ist) und ... für nich-

tig erklärt werden (muß)".

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung macht der Angeklagte nicht geltend, er habe ohne eigenes Verschulden versäumt, die Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung zur Einlegung der Revision einzuhalten, sondern, er sei durch Versprechungen, deren Einhaltung nicht beabsichtigt gewesen sei, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts veranlaßt worden (vgl. S 300 StPO). Diese Erklärung sei unwirksam, weil sie auf Täuschung beruhe.

2. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist jedoch wirksam. Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372). Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1962, 598; StV 1988, 372; OLG Frankfurt StV 1987, 289), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Erklärung des (damaligen) Staatsanwalts ED nicht ergibt, daß er Rechtsanwalt BED über den Bewährungswiderruf in einer anderen Sache, die vorzeitige Haftentlassung in dieser Sache und die Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzugs getäuscht hätte. Auch sonst spricht nichts dafür, daß der damalige Staatsanwalt ED vorgespiegeit haben könnte, daß die Staatsanwaltschaft entgegen der tatsächlichen Rechtslage zur Entscheidung über die genannten Fragen berufen wäre und daß Rechtsanwalt ED dies geglaubt haben könnte. Im übrigen legt auch der Angeklagte, wie sich aus dem ihm bekannten Schreiben des Rechtsanwalts

OR

BB (vol. oben I 3 b) ergibt, ersichtlich keinen Wert darauf, daß Rechtsanwalt BB zu dem Vorbringen des Angeklagten eine Erklärung abgibt.

3. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w. Nachw.), ohne daß es darauf ankäme, wie es sich auswirkt, daß bisher eine den Formerfordernissen von S 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung nicht vorliegt.

4. Im übrigen ist das Urteil entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht nichtig. Das Begehren des Angeklagten, die Nichtigkeit des Urteils festzustellen, stützt sich offenbar nicht mehr auf das Vorbringen, die Abgabe des Rechtsmittelverzichts sei durch eine von der Staatsanwaltschaft begangene Täuschung über Fragen der Strafvollstrekkung und des Strafvollzugs veranlaßt worden, sondern darauf, daß - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des (früheren) Staatsanwalts ergibt - es in dieser Sache offenbar außerhalb der Hauptverhandlung zu einer "Absprache" zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen ist. Eine derartige Absprache kann je nach den (hier im einzelnen für den Senat nicht erkennbaren) Umständen des Einzelfalles zwar möglicherweise zum Erfolg einer gegen das Urteil gerichteten Revision führen (vgl. hierzu insgesamt Zschockelt

NStZ 1991, 305 ff. m.w. Nachw.), nicht aber zu einer Nichtigkeit des Urteils (vgl. BGH NStZ 1984, 279).

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl