Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 03.06.1992 – 5 StR 176/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 3. Juni 1992 in der Strafsache
gegen
Bernd K ER aus SOEER. dort geboren am ums 1955,
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 3. Juni 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Basdorf als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht Dr. 8 als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iNENENN
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden, einen ihm unbekannten betrunkenen Mann, den er zur Nachtzeit hilflos in einem Hausflur antraf, zunächst mißhandelt und ihn anschließend getötet zu haben, indem er ihn mit Spiritus übergoß und anzündete.
Die Revision des Angeklagten, der zwei Verfahrensrügen erhebt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Verteidigung hatte für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hilfsweise die Vernehmung eines (weiteren) technischen Sachverständigen beantragt, der be-
kunden werde, daß Textilien entsprechend der Opferbekleidung, wenn sie mit Brennspiritus (oder einer ähnlichen Substanz) getränkt würden, nicht nur unnmittelbar danach maßgeblich leichter entflammbar seien, sondern daß dieses veränderte Brennverhalten längere Zeit, bis zu zwei Tagen, andauere. Das Schwurgericht hat den Antrag im Urteil abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (5 244 Abs. 3
Satz 2 StPO). Die hierfür angeführte Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Schwurgericht durfte in freier Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 244 Rdn. 56; Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rön. 72; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl.
S. 588 f.) zu dem Schluß gelangen, daß das - anderweitig bewiesene und auch in dem Hilfsbeweisamtrag vorausgesetzte - Benetzen der Bekleidung des Opfers mit vergälltem Spiritus erst unmittelbar vor dessen Inbrandsetzung erfolgt sei. Soweit sich das Schwurgericht hierfür auf zwei als zuverlässig eingeschätzte Zeugen bezog, die kurze Zeit vor der Tat in unmittelbarer Nähe des späteren Tatorts trotz dichten Körperkontakts mit dem späteren Opfer an ihm keinerlei auffällige Verunreinigung oder Gerüche, namentlich keinerlei Geruch nach Brennspiritus, bemerkt hatten
(UA S. 12, 19), ist dies ein möglicher Schluß; zwingend muß er nicht sein. Die Behauptung, der auffällige Geruch von Brennspiritus könne vor dessen brandbeschleunigender Wirkung verfliegen, hat der Beschwerdeführer erst im Revisionsverfahren vorgebracht. In dem
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Hilfsbeweisamtrag hat er diese ergänzende - nicht etwa offenkundige - Tatsache nicht zugleich unter Beweis gestellt. Das Schwurgericht konnte eine länger zurückliegende Benetzung der Opferbekleidung mit Spiritus ergänzend auch aufgrund der beträchtlichen Menge der darüber gegossenen Flüssigkeit ausschließen, welche es aus anläßlich der Obduktion erkannten deutlichen Ablaufspuren einer brennbaren Flüssigkeit hergeleitet hat (UA S. 19). Denn gerade auch angesichts der sonst getroffenen Feststellungen zum Umfeld des später Getöteten und zu seinem vorangegangenen Tageslauf
(UA S. 11) liegt fern, daß dieser beträchtliche Zeit zuvor seine Bekleidung erheblich mit Spiritus benetzt haben könnte, ohne sich anschließend zu reinigen und umzukleiden.
b) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten, das spätere Opfer ganz kurze Zeit vor dessen Inbrandsetzung schwer mißhandelt zu haben, und des Umstands, daß er sich - wenngleich mit verschiedenen Versionen - wiederholt dazu bekannt hatte, den Brand verursacht zu haben, mußte sich das Schwurgericht
- zumal ohne entsprechende Anträge - nicht gedrängt sehen, den Sachstand eines Ermittlungsverfahrens wegen einer ähnlich gelagerten Tat zu erforschen.
2. Auch mit der allgemeinen Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.
a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dies gilt letztlich auch für die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Dieses ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, die tödliche Inbrandsetzung des Opfers sei durch dessen vorheriges Übergießen mit Spiritus bewirkt worden. Die Erwägungen, aus denen sich das Gericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte das Opfer mit Spiritus übergossen und angezündet hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat das Gericht bei der Erwägung der Alternative, das Opfer könne sich selbst im Rausch mit Brandbeschleuniger begossen haben, gefolgert, daß dann die Flasche oder Scherben am Tatort verblieben sein müßten (UA S. 19), und dabei nicht erörtert, ob sich der Spiritus in einer - im Handel üblichen - Plastikflasche befunden haben könnte, die ihrerseits Feuer gefangen haben und, ohne auffällige Rückstände zu hinterlassen, verbrannt sein könnte. Daß das Schwurgericht diese Möglichkeit unerörtert gelassen hat, entzieht der Beweiswürdigung jedoch nicht die Grundlage. Die ohnehin wenig wahrscheinliche Alternative, daß das Opfer sich selbst mit Spiritus begossen haben könnte, den der Angeklagte anschließend versehentlich in Brand gesetzt hätte, ließe sich - entsprechend den Überlegungen des Schwurgerichts - allenfalls mit einem trunkenheitsbedingten Bestreben des Opfers erklären, aus der Spiritusflasche zu trinken. Ein solches Verhalten mag bei einer Glasflasche, deren Inhalt ein Berauschter verkennt, noch denkbar sein. Weit fernerliegend erscheint hingegen die Möglichkeit, daß selbst ein stark Betrunkener vermuten könnte, eine Plastikflasche könne genießbaren Alkohol enthalten. Schon deshalb kann hingenommen werden, daß das Schwurgericht bei der in Betracht gezogenen Alternative lediglich Überlegungen zu einer mit Spiritus gefüllten gläsernen Flasche angestellt hat. Zudem stehen jene Überlegungen im unmittelbaren sach-
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lichen Zusammenhang mit dem Umstand, daß sich der örtlich orientierte Angeklagte nach Bemerken des Brandausbruchs nicht sofort, um Hilfe zu holen, auf die Straße und dort in nahe Gaststätten begeben hatte, in denen - wie er zuvor gesehen hatte - noch Betrieb herrschte, sondern auf den - wie er ebenfalls wußte - einsamen Hinterhof. Der hieraus gezogene belastende Schluß des Schwurgerichts, dieses Verhalten erscheine nur zum Zweck der Beseitigung eines Beweismittels sinnvoll, ist naheliegend, jedenfalls möglich. Insgesamt hat das Schwurgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Urteil (UA S. 17 bis 20) ergibt, die Indizien des Nichtauffindens einer Spiritusflasche am Tatort und des unmotivierten Hofaufenthalts in eine Gesamtwürdigung eingestellt, deren Ergebnis einer vorsätzlichen Brandverursachung durch den Angeklagten
- abgesehen von dessen Nähe zum Tatgeschehen und der von ihm glaubhaft eingeräumten unmittelbar vorangegangenen Mißhandlung des Opfers - ferner maßgeblich auf zwei unterschiedliche, jeweils jedoch erweislich unrichtige Einlassungen zurückgeht, mit denen der Angeklagte jeweils eine versehentliche Verursachung des Brandes zugegeben hatte. Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
b) Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Ungeachtet einer aus festgestellten Trinkmengen zutreffend berechneten Blutalkoholkonzentration von 2,24 o/oo, die auf den Angeklagten zur Tatzeit einwirkte, hat das Schwurgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Es hat indes den entgegenstehenden hohen indiziellen Beweiswert der über 2,2 o/oo liegenden
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Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 37, 231, 235 mwN) nicht verkannt, ihn vielmehr ausdrücklich berücksichtigt. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat eine umfassende Würdigung vorgenommen und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die bei schweren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß an die Anwendung des S 21 StGB zu stellen sind, rechtlich vertretbar dargelegt, der Angeklagte habe sich "in keiner Überforderungsituation" befunden und habe "den Ablauf der Ereignisse ... gänzlich im Griff" gehabt (UA
S. 25). Dies hat der Senat hinzunehmen. Er weist zudem darauf hin, daß die Strafe unterhalb einer Obergrenze aus $S 212 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB bemessen worden ist und der Tatrichter dabei die "massive alkoholische Beeinflussung des Angeklagten im Tatzeitpunkt" berücksichtigt hat (UA S. 27).
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf£f