Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 03.06.1992 – 5 StR 175/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 175/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen
1. Mehmet U . geboren am BB 1953 in Pi (Türkei),
2. Hiseyin U. geboren am HH 1963 in rg (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Mehmet ÜMEB und Hüseyin ÜBER gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
12. September 1991 werden nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte Mehmet ÜMR hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Hüseyin ÜJ@B die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
zur Rüge des Angeklagten Mehmet Üg@@P, sein Beweisamtrag auf Anhörung des Zeugen Dr. Alf sei nicht beschieden worden, merkt der Senat folgendes an: Die Strafkammer hat nicht den Zeugen Dr. ACEEEEEE zu der Beweisbehauptung vernommen, daß bestimmte Schriftstükke von ihm stammten, sondern die Schriftsachverständige Frau NEW zu dieser Frage gehört. Darauf hat die Strafkammer den "prozessualen Hinweis" erteilt, daß der Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Acikalin "nicht beschieden zu werden braucht, weil insoweit ein Austausch des Beweismittels stattgefunden hat". Bei dieser Sachlage war ein Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag nicht erforderlich. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisamtrag nicht aufrechterhalten. Eine solche Erklärung sieht der Senat
hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die auf den genannten Hinweis der Strafkammer schwiegen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 268 und Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rän. 37).
Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Ei von 29. Mai 1992 hat vorgelegen.
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