Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.06.1992 – 5 StR 190/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 190/92 eD
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen
son EEE au: Da geboren am EN 1556 in ol (Nigeria) ,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
9, 2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. November 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Unmöglichkeit, eine DNA-Analyse zu erstellen und den Zeugen AM zu vernehmen, ist schon nach dem Vortrag des Verteidigers nicht auf gezielte Behinderungen der Verteidigung durch Ermittlungsbehörden zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt der Fall deshalb keinen Anlaß, die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen eines schweren Verstoßes gegen den Grundsatz fairen Verfahrens zu prüfen. Das Gericht
§ 0
ist beim Verlust von Beweismitteln gehalten, die ver-
bleibenden Beweismittel besonders kritisch zu prüfen. Das ist hier geschehen.
Laufhütte Horstkotte Harms
Häger Basdorf£f