Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.05.1992 – 2 StR 214/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Mai 1992

in der Strafsache

gegen

Jens me S ED „aus EEE. dort geboren um. B-GEB 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

IH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß SS 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Anträge des Nebenklägers

a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. Dezember 1991,

b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992

werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Beschluß des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. März 1992, mit dem die Revision des Nebenklägers wegen verspäteter Anbringung der Revisionsamträge und der Begründung als unzulässig verworfen wurde, wurde dessen Bevollmächtigten am 23. März 1992 ordnungsgemäß zugestellt. Der Wiedereinsetzungsamtrag und der Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO gingen erst am 31. März 1992 beim Bezirksgericht Erfurt ein, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und des S 346 Abs. 2 StPO.

Im übrigen stünde der Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers auch die Vorschrift des S 400 Abs. 1 StPO entgegen.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter