Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.05.1992 – 2 StR 154/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.w
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Karel
vom 27. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Rene CE zus WIM. seboren an a.
1969 in EC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
IL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober 1991 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß nach dem Wort "versuchter" das Wort "schwerer" eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen räuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin in Tateinheit mit "versuchter räuberischer Erpressung" und mit Vergewaltigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt lediglich zu einer Ergänzung des Urteilstenors, die deshalb geboten ist, weil sich der Ange-
klagte im Falle Sylvia StB durch Einsatz der Gaspistole einer versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. S 265 StPO steht dieser Ergänzung nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Hinweis auch auf die Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB erhalten hatte.
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode