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BGH Urteil vom 26.05.1992 – 5 StR 164/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

5 _StR 164/92

vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen

Diethard Ki zus sch. geboren am ES 1935 in ri.

wegen Vergewaltigung

2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Häger

Basdorf

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

N _

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 29. November 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Verfahrensbeanstandungen und mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachver halt festgestellt:

Seit März 1982 lebte die am WB 1953 geborene Zeugin Petra Sp in Haushalt ihrer leiblichen Mutter, die in zweiter Ehe mit dem Angeklagten verheiratet ist. In der Zeit vom 17. Dezember 1983 bis zum

3. September 1984 führte der Angeklagte mit Petra sp regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen den Geschlechtsverkehr durch. Zu diesem Zweck suchte er sie

mindestens einmal wöchentlich im Kinderzimmer auf; daneben nutzte er in mindestens vier Fällen während verschiedener Familienfeste die Gelegenheit, sich mit ihr unbemerkt zu entfernen. Zweimal monatlich ließ er das Mädchen darüber hinaus zu seiner Arbeitsstelle kommen. Gegen diese Übergriffe konnte sich Petra sr infolge ihrer Unerfahrenheit zunächst nicht wehren. Nachdem ihr allmählich bewußt wurde, daß die Handlungen des Angeklagten "etwas Verbotenes" darstellten, versuchte sie zunehmend und auf verschiedene Weise, sich den Übergriffen zu entziehen. Schließlich weigerte sie sich, dem Angeklagten zu Willen zu sein, oder sie lehnte die von ihm bevorzugten sexuellen Praktiken ab. Diesen Widerstand brach der Angeklagte jeweils durch Schläge oder durch Drohungen mit Schlägen. Erst nachdem Petra Sp ihren späteren Ehemann am 4. September 1984 kennengelernt hatte, gelang es ihr, sich dem Angeklagten erfolgreich zu widersetzen.

Den Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung stützt das Landgericht auf zwei Fälle des erzwungenen Geschlechtsverkehrs in den beiden Wochen vor dem

4. September 1984, dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Übergriffe.

II.

1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen § 261 und § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und bei der Beweiswürdigung einen Zirkelschluß gezogen. Diese Rügen sind nicht begründet.

a) Ein Verstoß gegen § 261 StPO wird von der Revision darin gesehen, daß das Landgericht frühere Angaben von Petra sr verwertet habe, die nicht ordnungsgemäß zum Inbegriff der Verhandlung gemacht worden seien. Solches ist nicht bewiesen. Es ist möglich, liegt nach den Darlegungen des Landgerichts sogar nahe, daß das Vernehmungsprotokoll dem Opfer vorgehalten worden ist

und Petra Sp pestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben.

b) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nach Auffassung der Revision darin, daß eine Staatsanwältin nicht als Zeugin über eine Vernehmung von Petra Sp gehört worden ist. Die Revision macht geltend, Petra sr habe damals Angaben gemacht, die von den Feststellungen abwichen.

Die Rüge greift nicht durch. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht mit der Darstellung des Opfers gründlich auseinandergesetzt. Daß dabei die vorgehaltene Aussage Gegenstand der Erörterung war, entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Kammer hat nämlich die Angaben des Opfers insbesondere zur zeitlichen Einordnung des Geschehens gewürdigt und folgt diesen Angaben nicht in vollem Umfang.

c) Einen Zirkelschluß enthält die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Die Verteidigung meint, daß die Aussagekonstanz, aus der das Landgericht u.a. die Glaubwürdigkeit der Petra Sp herleitet, ausschließlich auf deren Angaben gestützt worden sei. Dies trifft nicht zu.

WÄrg

Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß sich das Merkmal "Aussagekonstanz" nicht auf sämtliche Angaben des Opfers, insbesondere nicht auf dessen Aussage zur zeitlichen Einordnung und zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe bezieht, sondern auf das Kerngeschehen, d.h. die Tatsache von sexuellen Übergriffen mit Gewalt.

Daß das Opfer immer in diesem Sinne ausgesagt hat, ist nicht nur aus dessen Angaben hergeleitet. Das Landgericht hat daneben im wesentlichen darauf abgestellt, was Petra Sp im Rahmen ihrer Begutachtung gegenüber der Sachverständigen st zum Kerngeschehen berichtet hat. Zu diesem Teil der Exploration ("Aussagebericht der Geschädigten") ist die Sachverständige, was die Revision unerwähnt läßt, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. November 1991 als Zeugin vernommen worden. Wenn das Landgericht sodann die dadurch belegte Aussagekonstanz von Petra Sp als ein Beurteilungskriterium für die Glaubwürdigkeit heranzieht, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Schließlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer ihre Beurteilung darüber hinaus darauf gestützt hat, daß Petra Sp sie wesentlichen Details des Kerngeschehens wiederholt auch gegenüber den in der Hauptverhandlung dazu vernommenen Zeugen sch. Keil und Sp sowie ge-

genüber ihrem Vater und dessen Ehefrau, den Eheleuten AU, Sleichbleibend bekundet hat.

mer u.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe über einen von der Verteidigung gestellten Beweisamtrag nicht ordnungsgemäß entschieden und durch die erfolgte Wahrunterstellung gegen die Aufklärungspflicht verstoßen.

a) Es kann offenbleiben, ob in der Hauptverhandlung überhaupt ein förmlicher Beweisamtrag gestellt worden ist.

Jedenfalls hat sich das Landgericht an eine vom Vorsitzenden zugesagte Wahrunterstellung gehalten, indem es davon ausging, daß der Angeklagte 1964 infolge des doppelten Kreuzbandrisses operiert werden mußte, deshalb auch 1982 bis 1985 in Behandlung war und zur Stützung eine Kniekappe trug. Es hat aus den als wahr unterstellten Tatsachen allerdings nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Folgerung gezogen, daß ihm wegen dieser Knieverletzung ein Geschlechtsverkehr

a tergo nicht möglich gewesen sei.

Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehalten, die vom Beweisführer angestrebte Folgerung aus der Wahrunterstellung zu ziehen; er ist auch in der Würdigung der durch Wahrunterstellung in das Verfahren eingeführten Tatsachen frei (BGH NStZ 1982, 213; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 206).

b) Schließlich war es auch unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht nicht geboten, die vom Beschwerdeführer benannten behandelnden Ärzte Dr. NEM und

| zu der Art der Verletzung zu hören.

Denn das Landgericht hatte bereits den Chirurgen Dr.

RB als sachverständigen Zeugen vernommen, der den Angeklagten seit 1982 kannte und ihn am 8. August 1986 "wegen einer Kreuzbandverletzung im Knie" behandelt hatte. Diese Verletzung konnte nach den Ausführungen des Zeugen ihre Ursache in einem weit zurückliegenden Vorfall haben. Anläßlich der Behandlung wurde dem Angeklagten von Dr. RB zur Schonung des Knies eine Kappe verordnet. Trotz dieses Symptombildes hielt der sachverständige Zeuge es für möglich, daß der Angeklagte in der Lage sei, den Geschlechtsverkehr a tergo auszuführen (UA S. 28). Bei dieser Sachlage brauchte sich das Landgericht aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens vom 15. November 1991 nicht gedrängt zu sehen, ergänzend die vom Angeklagten benannten Ärzte zu hören.

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III.

Die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf£f