Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 26.05.1992 – 4 StR 197/92

4. Strafsenat

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4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

StR_197/92

vom

26. Mai 1992 in der Strafsache .

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/4-str-197-92#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 1991 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung der Maßregel bei jedem Angeklagten entfällt; weder der nach § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind hier gegeben. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdor£f Tepperwien