Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 26.05.1992 – 1 StR 218/92

1. Strafsenat

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TE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Hartmut KB . seporener PB, aus vo. geboren am EB 953 in se.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

TB

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Mai 1992 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird S 306 Nr. 3 StGB durch S 306 Nr. 2 StGB ersetzt.

Gründe§

Für die Bildung der Gesamtstrafe ist die Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 26. November 1990 maßgebend. Sowohl die im Berufungsurteil vom 5. März 1991 abgerügte Tat als auch die am 25. Juli 1990 begangenen zwei Ta-

ten aus dem angefochtenen Urteil liegen vor dem 26. November 1990. Aus den betroffenen vier Taten ist also eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dagegen wurde die im angefochtenen Urteil behandelte Tat vom 18. Januar 1991 nach jenem Datum begangen, so daß die ihretwegen verhängte Strafe von sechs Monaten einzeln bestehen bleibt. Ob ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat den Angeklagten, wie die Gründe erweisen, nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft; insoweit hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt.

Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof Foth Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm Granderath Beyer