Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 26.05.1992 – 1 StR 212/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

26. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim D (um „aus vB. dort geboren am > 1962,

wegen Totschlags

IF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iD aus iD

als Verteidiger,

Justizangestellte I) .als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

T2

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im Rahmen eines ehelichen Streits seine Frau und anschließend das gemeinsame Kind umgebracht. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt der Angeklagte bezüglich der Tötung der Ehefrau die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

II. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.

1. was die Tötung der Ehefrau angeht, so ist die landgerichtliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.

a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint, halten der Nachprüfung stand.

Allerdings wertet das Landgericht all das, was die Ehefrau "dem Angeklagten im Verlaufe der Ehe und am Tattage an Kränkungen zugefügt hat", als eine sc hwe re Beleidigung, wie sie der Provokationstatbestand voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - 1 StR 659/90 - bei Holtz MDR 1991, 483).

Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer jedoch an, durch die ihm widerfahrenen Kränkungen sei der Angeklagte nicht "ohne eigene Schuld" zu der Tat hingerissen worden, "hat er doch durch Beteuerungen, die Ehe satt zu haben, durch Tätlichkeiten, durch Aushäusigkeit und durch Verhöhnungen der Familie seiner Frau seinerseits zur Verschärfung der Situation vorwerfbar beigetragen".

Richtig ist, daß die Strafmilderung nach der ersten Alternative des § 213 StGB nur entfällt, wenn der Täter zu dem Verhalten des Tatopferss im gegebenen Augen plick,d. h. in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung gegeben hat, sei es auch nur, daß sein unmittelbar vorangegangenes Verhalten der letzte Anstoß zu der Provokation war, also gleichsam der Tropfen, der das Faß zum Überlaufen brachte. Mithin kann dass frühe re Verhalten des Täters allein der Provokation nicht die strafmildernde Wirkung nehmen (BGH NJW 1987, 3143 £.; vgl. ferner BGH MDR 1961, 1027). Den Feststellungen des Landgerichts ist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht nur in früherer Zeit, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat schuldhaft zur Zuspitzung der Situation beitrug:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-26/1-str-212-92#rd_5

Am Tattage, einem Samstag, kam der Angeklagte, der nach Arbeitsende noch in eine Gastwirtschaft eingekehrt war, gegen 15 Uhr nach Hause. Dort flammten alsbald die alten Streitigkeiten mit seiner Ehefrau wieder auf, die reichlich Chantr& zu sich nahm. Sie warf dem Angeklagten wiederum die Handverletzung vor, die sie sich bei einem früheren Eifersuchtsanfall zugezogen hatte, ferner eine erlittene Fehlgeburt und eheliche Untreue, deren sie ihn grundlos verdächtigte. Auch beschimpfte die Ehefrau, eine Jugoslawin, ihn wieder als "deutsches Schwein" und "Arschloch". Wie er es schon früher getan hatte, betonte er wiederholt seinen Überdruß an der Ehe mit ihr und verhöhnte sie wegen ihrer "kriminellen Familie". Mit diesem Vorwurf spielte er darauf an, daß der Bruder seiner Frau mit deren Wissen Diebesgut in der ehelichen Wohnung deponiert hatte, das bei einer polizeilichen Durchsuchung gefunden wurde. Gegen 18 Uhr rief die Frau des Angeklagten, weil Nachbarn lautstark ein Fest feierten, eine Polizeistreife herbei, die dann die Feiernden zur Ruhe ermahnte. Der Angeklagte, der mit der Einschaltung der Polizei nicht einverstanden war, brachte dies in der Folgezeit seiner Frau gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck; er warf ihr vor, daß ihretwegen so oft die Polizei ins Haus komme. Der Streit zog sich in der gleichen Weise wie bisher hin, bis sich der Angeklagte in seiner Erbitterung über die ständigen Auseinandersetzungen spontan entschloß, seine Frau zu töten; dies war gegen 19 Uhr.

Diese Feststellungen lassen zwar nicht eindeutig erkennen, wer am Nachmittag des Tattages zuerst die kränkenden Äußerungen machte; zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen, daß diese von seiner Frau ausgingen. Doch ist dem angefoch-

tenen Urteil zu entnehmen, daß es im Laufe mehrerer Stunden zu gegenseitigen Vorwürfen kam und daß der Angeklagte nicht unschuldig war an der Verschärfung der Situation, indem er seiner Frau wiederholt vorhielt, wie satt er die Ehe mit ihr habe, und sie wegen ihrer "kriminellen Familie" verhöhnte. Wenn dieser Äußerung auch ein Vorgang zugrunde lag, der sich tatsächlich ereignet hatte, so kam doch durch die Art und Weise, in der ihn der Angeklagte zur Sprache brachte, die Kundgabe von Mißachtung zum Ausdruck (vgl. BGH StV 1988, 428, 429).

Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehindert, auch die vorangegangenen Verfehlungen des Angeklagten heranzuziehen, die zur Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses führten. Zu Lasten des Angeklagten durfte deshalb ins Gewicht fallen, daß er, namentlich wenn er Alkohol getrunken hatte, im Verlauf der Ehe wiederholt tätlich wurde gegen seine Frau, was einmal sogar polizeiliches Einschreiten zur Folge hatte. Ferner durfte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte bereits früher seine Frau gekränkt hatte durch Äußerungen, wie er sie auch in der Tatsituation machte, und daß er ein "aushäusiges" Verhalten an den Tag legte. Im Rahmen der in einem solchen Fall gebotenen Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer nicht außer acht gelassen, daß die Ehefrau dem Angeklagten im Laufe ihres Zusammenlebens bis hin zum Tattage großes Leid zufügte. Der im angefochtenen Urteil gezogene Schluß, daß der Angeklagte an dem zur Tötung seiner Frau führenden Streit einen erheblichen Anteil hatte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH MDR 1961, 1027).

TE

b) Auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nimmt das Landgericht an, es liege auch kein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vor.

2. Was die Tötung der Tochter angeht, so enthält die landgerichtliche Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

3. Schließlich ist die Bemessung der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden.

Gribbohm Ulsamer Granderath Brüning Beyer