Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 20.05.1992 – 2 StR 143/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I} 47
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 143/92 URTEIL
Dar Hoch
vom 20. Mai 1992
in der Strafsache gegen
Klaus Heinz R CE 4 Acaus DEE, seboren am ®. ie 1953 in Ha,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ze» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mp aus EEE und
Rechtsanwalt ER aus EEE GE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte HEEENEEEEEND
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) durch Urteil eingestellt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
I.
1. Die - unverändert zugelassene - Anklage legt dem Angeklagten zur Last, in der Zeit von Anfang 1984 bis Anfang 1986 fortgesetzt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und diese besessen zu haben, indem er von H. und G. aus Köln im Jahre 1984 monatlich zweimal jeweils ca. 1-2 kg Haschisch und von Anfang 1985 bis Anfang 1986 ca. 100 kg Haschisch erwarb und an einen Abnehmerkreis im Raum Darmstadt veräußerte.
2. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt hatte den Angeklagten am 24. Oktober 1986 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. Juli 1986 in seiner Wohnung in Darmstadt für einen Bekannten ca. 1.100 g Haschisch aufbewahrt. Das Landgericht ist der Auffassung, durch dieses - seit 3. Juli 1987 rechtskräftige - Urteil sei auch für das nun angeklagte Tatgeschehen die Strafklage verbraucht.
..3. -Die. Ermittlungen gegen den Angeklagten im damaligen Verfahren waren im Januar 1986 durch eine vertrauliche Mitteilung an die Kriminalpolizei Darmstadt in Gang gekommen, wonach der Angeklagte seit etwa 1982 im Raum Darmstadt mit Haschisch handle, das er aus dem Raum Köln beziehe. Den Inhalt dieser Mitteilung legte der Kriminalbeamte B. am 6. Januar 1986 in einem Aktenvermerk nieder, dem auch zu entnehmen ist, daß eine vom Hinweisgeber genannte Telefonnummer für H. und G. aus Köln ®&, M.-straße 8 ausgegeben war. In der Folgezeit wurde das vom Angeklagten bewohnte Anwesen an mehreren Tagen im Januar 1986 von der Polizei observiert. Dabei wurde beobachtet, daß am 14. Januar gegen Abend der "mehrfach wegen Vergehen gegen das BtMG in Erscheinung getretene" A. aus dem Anwesen kam. Unter Hinweis auf diese Beobachtung wurde der Vorgang am 16. Juni 1986 der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegt.
4. Der zuständige Staatsanwalt verfügte ohne Konkretisierung des Tatvorwurfs die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das BtMG", erwirkte eine richterliche Durchsuchungsanordnung
und, nachdem bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 23. Juli 1986 ca. 1.100 g Haschisch gefunden worden waren, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Besitzes dieses Rauschgifts.
Am 6. August 1986 verfügte der Staatsanwalt den Abschluß der Ermittlungen und erhob Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "im Juli 1986 in Darmstadt". Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, 1.180 g Ha- . schisch von unbekannten Dritten erworben und in Besitz gehabt zu haben, das für den Weiterverkauf an diverse Drogenkonsumenten bestimmt gewesen sei.
5. Das Landgericht ist der Ansicht, die vom Amtsgericht Darmstadt am 24. Oktober 1986 abgeurteilte Tat sei Teilakt einer fortgesetzten Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu der auch die nun angeklagte Tat gehörte. Gegenstand des gegen den Angeklagten 1986 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei auch der Vorwurf des fortgesetzten Handeltreibens mit aus dem Raum Köln bezogenem Haschisch seit 1982 gewesen. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Verfolgung des Angeklagten auf das Tatgeschehen vom Juli 1986 beschränkt habe, hätte das Amtsgericht sein Augenmerk auch darauf richten können, ob eine fortgesetzte Handlung ab 1982 bis zur Durchsuchung im Juli 1986 begangen wurde, zumal Namen und Anschriften der Bezugsquelle seit dem 6. Janur 1986 bekannt gewesen seien. Die Aburteilung der nun angeklagten Taten sei daher wegen des Prozeßhindernisses des Strafklageverbrauchs nicht mehr möglich.
II.
Die Strafklage ist nicht verbraucht.
1. Das Landgericht stellt nicht fest, daß zwischen dem im Jahre 1986 abgeurteilten Besitz von Betäubungsmitteln und dem nunmehr angeklagten Geschehen Fortsetzungszusammenhang besteht. Eine solche Feststellung hätte vorausgesetzt, daß der Angeklagte aufgrund eines Gesamtvorsatzes handelte oder - so die Rechtsprechung - daß er sich eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bediente, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 26). Dazu äußert sich das Landgericht indessen nicht. Daß der Schöffenrichter im Jahre 1986 diese Voraussetzungen vielleicht hätte ermitteln können und daß sie auch nach heutiger Betrachung möglicherweise vorliegen, genügt nicht; Zweifel führen vielmehr zur Annahme mehrerer Taten (BGHSt 35, 318).
Nach den vom Landgericht herangezogenen neueren Erkenntnissen liegt die Annahme einer einzigen, sich von 1982 bis 1986 hinziehenden fortgesetzten Tat zudem nicht einmal nahe. Danach hat das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. März 1991 im Strafverfahren gegen H. und G. zwar festgestellt, daß diese dem Angeklagten zwischen Ende 1983 und Ende 1985 mindestens 50 kg Haschisch geliefert haben. Die ausgeurteilte Tat des Angeklagten betraf jedoch einen Gesetzesverstoß im Juli 1986. Mit der vorliegenden Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, von den bezeichneten Lieferanten zwischen 1984 und Januar 1986 insgesamt ca. 125 kg Haschisch bezogen und anschließend veräu-
Bert zu haben. Eine derart umfangreiche und zeitlich ausgedehnte Geschäftstätigkeit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen, wird nur in Ausnahmefällen möglich sein und setzt eingehende Feststellungen zu den Einzelheiten des Vorgehens des Täters voraus. Sie fehlen hier, ebenso wie eine Erklärung des zeitlichen Abstands der vorgeworfenen zur abgeurteilten Tat, völlig.
2. Im übrigen stellt der Bundesgerichtshof für die Beantwortung der Frage, ob der Aburteilung einer fortgesetzten Straftat die Rechtskraft eines vorher ergangenen Urteils entgegensteht, darauf ab, ob Gegenstand des früheren Verfahrens ein Einzelakt oder mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung waren. Wurden im vorausgegangenen Verfahren mehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung - sei es auch als selbständige Taten - abgeurteilt, so ist die Strafklage verbraucht (BGHSt 33, 122). Dagegen hindert die Verurteilung wegen eines als eine selbständige Tat angesehenen Einzelaktes der fortgesetzten Handlung nicht, andere Einzelakte dieser Tat gesondert zu verfolgen (BGH NJW 1985, 1174 m.w.N.; BGHR StPO S 264 Abs. 1 Strafklageverbrauch 1). Da der Angeklagte 1986 nur wegen einer Einzelhandlung verfolgt und verurteilt wurde, ist die Strafklage mithin auch aus diesem Grunde nicht verbraucht. Darauf, ob bei ordnungsgemäßen Ermittlungen in dem früheren Verfahren ein fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hätte festgestellt werden können, kommt es nicht an (BGHR a.a.0.).
3. Die Entscheidung BGH NStZ 1989, 381, auf die sich das Landgericht beruft, betraf einen anderen Sachverhalt. In jener Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren förmlich gemäß $S 154 a StPO beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung weiteres strafbares Verhalten des Angeklagten im Raum stehe und ggf. - etwa bei Nichterweislichkeit des angeklagten Einzelakts (BGHSt 29, 315; 32, 84) - zu untersuchen sei. Das war hier nicht der Fall. Ob der seinerzeit vorliegende Sachverhalt für die Staatsanwaltschaft Anlaß für weitere Ermittlungen geboten hätte, ist unerheblich.
Jähnke Maier Gollwitzer Detter Bode