Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.05.1992 – 5 StR 226/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen

Theocor Wi aus wi EEE, geboren am EMEB 1925 in ui,

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1992 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 1992 "in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger" erklärt hat, daß er das Urteil annehnme.

Diese eindeutige und zweifelsfreie - ihm vorgelesene und von ihm genehmigte - Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Auf den Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, daß er auf Rechtsmittel verzichtet habe, hat er geantwortet, ohne irgend welche Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts geltend zu machen. Daß er nach dem damit wirksamen Rechtsmittelverzicht anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung.

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