Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.05.1992 – 2 StR 41/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 41/92 | Nasa vom 6. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Jovan Dj ED Acaus POEEED (Frei), geboren am ®. GEM 1941 in Ve CB (SU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
go
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß S 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Das Verfahren wegen tateinheitlich begangener Hehlerei in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat - nach der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten aufgedeckt. Die vom Tatgericht zusätzlich angenommenen und nunmehr ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen haben das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflußt.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß S 473 Abs. 4 StPO.
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode