Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.04.1992 – 2 StR 136/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Nons vom 29. April 1992
in der Strafsache
gegen
Carl Winfried E EB „aus BEE. seboren am B. m GEB 1944 in Mom (7: .
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 1991 hinsichtlich der Verurteilung wegen Gebührenüberhebung im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "in zwei Fällen" entfallen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in acht Fällen, Gebührenüberhebung in zwei Fällen, Betruges und unterlassener Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt im Schuldspruch zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist es "nach den Feststellungen ... möglich, daß die Deckungszusagen früher
als die angeforderten Gebühren bei dem Angeklagten eintrafen und somit sein Entschluß 'zur doppelten Erhebung von Vergütungen für Tätigkeiten in der Berufungsinstanz' (UA
S. 73) vor Vollendung der ersten Tat gefaßt wurde. Denn das Erheben von Gebühren besteht in deren Fordern wie Empfangen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 352
Rdn. 8). Erst mit der Leistung wird die Tat vollendet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 352 Rdn. 7). Muß aber in Rechnung gestellt werden, daß der Angeklagte den Entschluß, auch die Gebühren für die Berufungsinstanz von beiden Versicherungen zu erheben, vor Vollendung der ersten Tat gefaßt hat, kann nach der bisher nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGHSt 33, 4, 5) Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Taten nicht ausgeschlossen werden." Der vom Landgericht hinsichtlich der Gebührenüberhebung festgestellte Sachverhalt ist somit als (nur) eine fortgesetzte Tat zu beurteilen.
Damit bleibt von den beiden für die Gebührenüberhebung festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechzig Tagessätzen zu je 50,-- DM eine bestehen, während die andere wegfällt. Die weggefallene Strafe hatte die Höhe der Gesamtstrafe ersichtlich nicht beeinflußt; diese bleibt somit bestehen.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten gemäß $S 473 Abs. 4 StPO.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer