Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.04.1992 – 2 StR 111/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 111/92 As ehe
vom 29. April 1992
in der Strafsache
gegen
Silvia BED seborene Heime aus Hoi Un-GEB, seboren an SB. EEE 1964 in Oo, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 1991, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
1. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich wird, warum von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (sS 64 StGB) abgesehen worden ist; von diesem Rechtsfehler kann auch der Strafausspruch beeinflußt sein.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme hierzu folgendes ausgeführt:
"Die Angeklagte leidet unter einer Polytoxikomanie, die im Alter von 13 Jahren mit Tabletten- und Haschischmißbrauch ihren Anfang genommen hat und zu der später Alkoholmißbrauch und Heroinkonsum hinzugetreten sind. Ihre "Alkoholsucht" war derart stark, "daß sie bereit war, alles zu tun und dabei eine extreme Leidensbereitschaft zeigte, indem sie sich von ihren jeweiligen 'Freunden' erbarmungslos zusammenschlagen ließ" (UA S. 27). Den "Alkoholkonsum von zuletzt nahezu einer Flasche Whisky pro Tag bestritt sie unter anderem dadurch, daß sie ... der Straßenprostitution nachging" (UA S. 12). Der Raubüberfall zum Nachteil des Rentners Franz IL diente der Beschaffung von Geld und alkoholischen Getränken (UA S. 15). Am Tattag trank die Angeklagte zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr sechs bis sieben 0,02 1-Fläschchen Asbach und nahm außerdem sechs Tabletten des Schlafmittels Noctamid ein (UA S. 16). Nach dem Überfall kaufte sie von dem erbeuteten Geld mehrere Dosen Bier und eine Flasche Weinbrand, den sie anschließend zumindest
zum Teil konsumierte. Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach S 21 StGB hat das Landgericht nicht ausgeschlossen (UA S. 27/28).
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß 5 64 StGB in Betracht kommt (BGH bei Detter, NStZ 1991, 479). Die Kammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß die Angeklagte infolge ihrer Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Die Tatsache, daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 £f; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886).
Es ist nicht auszuschließen, daß die zuerkannten Einzel-
strafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn der Tatrichter zugleich die Unterbringung angeordnet hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung ei-
nes Pflichtverteidigers war nicht zu entsprechen, da hierfür kein Anlaß bestand.
Jähnke Maier
Niemöller Gollwitzer
Theune