Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.04.1992 – 5 StR 151/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen

Michael X geboren am 1965 in EEE.

wegen Diebstahls

aus LEER.

66

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 28. April 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO _ - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des sS 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Indessen führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

6

"Die lediglich knappen Erwägungen, wonach 'offen-

bar' besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorlägen, begründen hier die Besorgnis, das Landgericht habe in die erforderliche Gesamtwürdigungvon abgeurteilter Tat und Persönlichkeit des Verurteilten nicht sämtliche dafür maßgeblichen Umstände einbezogen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2). Was andernorts ausdrücklich festgestellt ist, ist auch nicht 'offenbar' ungeeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Das gilt für die lange Zeitdauer, die seit der Tat verstrichen ist, und die Jugend des Angeklagten; das gilt aber auch für die Besonderheiten in der Person des Angeklagten, daß er nämlich seinen schwerbehinderten Vater versorgt

(UA S. 2). Insbesondere aber ist zu besorgen, daß

- wie den Feststellungen zur Person (UA S. 2) entnommen werden kann - eine inzwischen eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse unberücksichtigt geblieben ist; auch das ist in die Gesamtwürdigung nach $S 56 Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Dreher/Tröndle, 45. Aufl., StGB, S 56 RäNr. 9 £f m. Nachw.)."

26

Dem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache antragsgemäß an das Schöffengericht zurück (8 354 Abs. 3 StPO).

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