Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 28.04.1992 – 1 StR 188/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| M BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
28. April 1992 in der Strafsache
gegen
Dejan S gummi aus Pe (Jugoslawien) , geboren am EB 1959 in ri (Jugoslawien),
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
a
für Recht erkannt:
§ 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 18. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Der Angeklagte sowie zwei Mittäter beschlossen in Jugoslawien, in Deutschland insgesamt vier Pkw unter Vorlage falscher Papiere bei Autovermietern anzumieten und nach Jugoslawien zu verbringen. Entsprechend dem vorher im einzelnen abgesprochenen Plan wurde der Angeklagte mit zu diesem Zweck hergestellten, jeweils auf den gleichen Namen ausgestellten falschen Dokumenten (Führerschein und Reisepaß) ausgestattet. Unter Vorlage dieser Dokumente mietete der Angeklagte innerhalb von vier Tagen bei vier ihm jeweils von einem ortskundigen Mittäter bezeichneten Autovermietungen in Garmisch-Partenkirchen (zweimal), Marktoberdorf und Schongau
insgesamt vier Pkw's an, die unmittelbar darauf nach Jugoslawien verbracht wurden. Vorgefaßter Absicht gemäß kehrte der Angeklagte anschließend nach Jugoslawien zurück.
Einige Wochen später kam der Angeklagte aufgrund eines neugefassten Entschlusses wieder in die Bundesrepublik - wieder mit eigens zu diesem Zweck hergestellten falschen Dokumenten ausgestattet -, um in gleicher Weise fünf bis sechs Pkw's betrügerisch anzumieten. Dementsprechend mietete er innerhalb von drei Tagen bei ihm von seinem Mittäter bezeichneten Autovermietungen in Fürth (zweimal), Nesselwang, Schwangau, Murnau und Kaufbeuren insgesamt sechs Pkw's an, von denen einer noch am gleichen Tag zürückgegeben wurde, weil er sich als nicht für den Verkauf in Jugoslawien geeignet erwies; bei dem Versuch einen weiteren Pkw anzumieten, wurde der Angeklagte festgenommen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, hat im wesentlichen Erfolg:
1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem - seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung entsprechenden - Anschreiben an den Senat vom 30. März 1992 unter anderem ausgeführt:
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"Die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen innerhalb der beiden Tatkomplexe wird von den Feststellungen nicht ge-
tragen.
Danach hat der Angeklagte in zwei Tatreihen jeweils entsprechend einem mit seinen Landsleuten Le und ci» @ sefaßten Plan bei gewerblichen Autovermietungen in Süddeutschland PKW's angemietet und sie - mit Ausnahme eines zur Weiterveräußerung ungeeigneten Fahrzeugs - an Lu zur Verschiebung nach Jugoslawien übergeben, wo CB den Verkauf organisieren sollte (UA S. 6, 9). Gegenüber den Vermietern wies sich der Angeklagte durchweg mit verfälschten bzw. total gefälschten Papieren aus, die die Mittäter zu diesem Zweck anhand der vom Angeklagten übergebenen Lichtbilder hergestellt hatten (UA a.a.0.).
Das Landgericht meint einen die Einzelakte der Handlungsreihen verknüpfenden Gesamtvorsatz schon daraus herleiten zu können, daß nach dem gemeinsamen Tatplan nicht nur das stets gleiche Vorgehensmuster und der jeweils auf wenige Tage konzentrierte Tatzeitraum, sondern auch die Anzahl der zu beschaffenden Fahrzeuge von vornherein festgelegt waren (UA S. 16). Diese Begründung hält sich jedoch nicht mehr im Rahmen der Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme von Gesamtvorsatz erfüllt sein müssen.
Näherer Darlegungen hätte zunächst bedurft, nach welchen Kriterien der Kreis der möglichen Geschädigten abgesteckt war. Hierzu läßt sich den Feststellungen lediglich entnehmen, daß "der ortskundige a 5) jeweils" die Auto-
vermietungen "bezeichnen sollte" (UA S. 6). Dies läßt die Möglichkeit offen, daß die Mietgelegenheiten von Fall zu Fall erst im Zuge des Ausführungsstadiums näher abgeklärt wurden. Das aufgrund der Planvorgabe anvisierte Zielspektrum - (gewerbliche) "Autovermietungen in Süddeutschland" (UA S. 6) - ist, zumal auch überwiegend unterschiedliche Firmen betroffen waren, für sich genommen zu unbestimmt (vgl. dazu z.B. BGHR StGB vor S$S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).
Allerdings können unzureichend konkretisierte Vorstellungen über den Kreis der Rechtsgutträger durch andere Umstände - wie z.B. die Planung der Einzelakte nach Ort, Zeit und Art der Begehung - aufgewogen werden (BGHR a.a.O.; BGH bei Holtz MDR 1985, 283). Von einer derart angehobenen Planungsdichte hinsichtlich der sonstigen Tatumstände kann aber schon aufgrund der Vielzahl und der Streuweite der einzelnen Tatorte nicht ausgegangen werden."
Dem stimmt der Senat zu.
2. Unberührt von diesem Mangel bleiben die auch im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Sie können daher bestehenbleiben (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 353 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
3. Zur Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - im Fall der versuchten Anmietung eines Pkw's bei der Fa. Gardt (Fall 2 g der Urteilsgründe) entgegen der Auffassung der Strafkammer ein vollendetes Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde vorliegt, bemerkt der Senat:
RA
Die Annahme einer Vollendung des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde erfordert nicht, daß derjenige, demgegenüber Gebrauch von der Urkunde gemacht werden soll, tatsächlich von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Es genügt vielmehr, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHSt 36, 64, 65 m.w.Nachw.). Darüber, ob dies der Fall war, obwohl der Angeklagte den unechten führerschein "nur kurz und von außen vorzeigte", wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ergänzende Feststellungen zu treffen haben (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 32 m.w.Nachw.).
gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl