Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.04.1992 – 4 StR 156/92

4. Strafsenat

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AN

SY

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 156/92 |

vom 23. April 1992

in der Strafsache

gegen

Edith Be geborene Ag aus Dom. geboren am ED 1919 in vegsiinuuun

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionsamträge und ihre Begründung sind nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin der Angeklagten am 6. Februar 1992 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift vom 6. März 1992 ist erst am 9. März 1992 beim Landgericht eingegangen.

Salger Meyer-Goßner Steindor£f Nehm Tolksdor£f

SF